Hintergrund: Schweizer Recht ermöglicht Auslieferung

Zürich (dpa) - Obwohl die meisten der in Zürich festgenommenen FIFA-Funktionäre Widerspruch gegen eine Auslieferung an die USA erhoben haben, können sie nach Schweizer Recht an die amerikanische Justiz überstellt werden.

Allerdings erst, wenn ein Schweizer Gericht einem entsprechenden Ersuchen der USA stattgibt. Grundlage dafür ist der zwischen beiden Ländern geschlossene Auslieferungsvertrag von 1990.

Darin haben sich beide Staaten verpflichtet, „einander Personen auszuliefern, die die zuständigen Behörden des ersuchenden Staates wegen einer auslieferungsfähigen Straftat verfolgen“. Dies gilt für Straftaten, die nach dem Recht beider Länder im Falle einer Verurteilung wahrscheinlich mit Freiheitsentzug von mindestens einem Jahr geahndet werden.

Die Schweiz und die USA haben sich auch verpflichtet, eine Auslieferung nicht mit der Begründung abzulehnen, dass es bei den betreffenden Personen um Bürger ihrer Staaten geht. Die Auslieferung durch die Schweiz kann auch dann erfolgen, wenn die gesuchte Person nicht Staatsangehöriger der USA ist oder die mutmaßliche Straftat außerhalb des US-Hoheitsgebiets begangen wurde, falls sich diese gegen US-Staatsangehörige richtete.

Die USA haben geltend gemacht, dass die den FIFA-Funktionären vorgeworfenen Straftaten der Bestechung zumindest teilweise auf dem Territorium der USA begangen wurden. Voraussetzung für die Eröffnung eines formellen Auslieferungsverfahrens ist ein entsprechendes Gesuch der US-Justiz. Unabhängig davon können die FIFA-Funktionäre bis zur erstinstanzlichen Entscheidung über eine reguläre Auslieferung einer sogenannten vereinfachten Auslieferung zustimmen. Dann wäre kein formelles Verfahren nötig.