Hintergrund: Wie die Minister-Entlassung geregelt ist
Berlin (dpa) - Ernennung und Entlassung von Bundesministern sind im Grundgesetz sowie im Bundesministergesetz geregelt. Dabei wird formaljuristisch kein Unterschied zwischen einem freiwilligen Rücktritt und einer Entlassung gemacht.
Für einen Rücktritt können Minister lediglich um ihre Entlassung bitten.
In Artikel 64 des Grundgesetzes heißt es:
„(1) Die Bundesminister werden auf Vorschlag des Bundeskanzlers vom Bundespräsidenten ernannt und entlassen. (2) Der Bundeskanzler und die Bundesminister leisten bei der Amtsübernahme vor dem Bundestag den in Artikel 56 vorgesehenen Eid.“
Dazu auch Paragraf 9 des Bundesministergesetzes:
„Das Amtsverhältnis der einzelnen Bundesminister endet außerdem mit ihrer Entlassung. Die Bundesminister können jederzeit entlassen werden und ihre Entlassung jederzeit verlangen.“
Paragraf 15 des Bundesministergesetzes regelt das Ruhegehalt:
„Ein ehemaliges Mitglied der Bundesregierung hat von dem Zeitpunkt an, in dem die Amtsbezüge aufhören, Anspruch auf Ruhegehalt, wenn es der Bundesregierung mindestens vier Jahre angehört hat.“ Röttgen war erst seit Oktober 2009 Minister - gut zweieinhalb Jahre.