Allerdings muss eine Straftat für dieses Kind nicht folgenlos bleiben. Das Jugendamt oder der Vormundschaftsrichter können sich einschalten, den Eltern kann auch das Sorgerecht entzogen werden.
Hat ein Straftäter das 14., aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet, gilt er als Jugendlicher und damit als „bedingt strafmündig“. Sachverständige prüfen dann meist in einem Prozess, ob der Angeklagte sittlich und geistig reif genug ist, um das Unrecht seiner Tat einzusehen.
„Voll strafmündig“ ist man vom 18. Lebensjahr an. Hat der Straftäter bei der Tat noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet, wird aber geprüft, ob Jugendstrafrecht oder allgemeines Strafrecht anzuwenden ist.