Der Staat hat sich an dieses Prinzip zu halten. Die Unschuldsvermutung ist in Deutschland seit 1950 unmittelbar geltendes Recht, und zwar über Artikel 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention (MRK).
Trotz der Unschuldsvermutung sind aber Maßnahmen der Strafverfolgung wie vorläufige Festnahmen oder die Verhängung von Untersuchungshaft grundsätzlich zulässig. Die Unschuldsvermutung gebietet allerdings Zurückhaltung bei öffentlichen Fahndungen. Journalisten sind nach Ziffer 13 des Pressekodex zu ihrer Beachtung verpflichtet.