Völkermord: Straftatbestand im internationalen Recht

Berlin (dpa) - Ein Genozid ist seit Inkrafttreten der „Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes“ von 1948 ein Straftatbestand im Völkerrecht.

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Gemäß Artikel 2 der UN-Konvention ist es ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit, „begangen in der Absicht, eine nationale, ethnische, rassische oder religiöse Gruppe ganz oder teilweise zu zerstören“.

Dazu gehören neben der systematischen Tötung von Menschen auch das Verursachen schwerer körperlicher oder seelischer Leiden sowie das vorsätzliche Schaffen von Lebensbedingungen zur Zerstörung der betroffenen Minderheit. Auch die zwangsweise Geburtenverhinderung in dieser Ethnie oder Zwangsadoptionen von Kindern können den Tatbestand des Völkermordes erfüllen. Wer die Maßnahmen lediglich beabsichtigt, macht sich noch nicht schuldig. Wenn die Taten aber begangen werden, ist es für die Strafverfolgung unerheblich, wie viele Menschen davon betroffen sind.

Der Internationale Gerichtshof (IGH) als oberste Rechtsinstanz der Vereinten Nationen stellte 2007 in Den Haag fest, dass das serbische Massaker im bosnischen Srebrenica 1995 ein Völkermord war. Serbien aber habe keinen Völkermord verübt.

Im vergangenen Jahr sprach der IGH Serbien und Kroatien vom Vorwurf des Völkermordes frei. Es sei nicht erwiesen, dass ethnische Säuberungen im jeweils anderen Staat von 1991 bis 1995 mit der Absicht verübt wurden, eine Bevölkerungsgruppe auszulöschen, urteilten die Richter.