Ermittlungsverfahren Von der Vorprüfung bis zur Anklage
Wolfsburg/Braunschweig (dpa) - Tritt die Staatsanwaltschaft auf den Plan, sei es nach einer Anzeige oder weil sie selbst von Amts wegen tätig wird, muss zunächst in einer Vorprüfung geklärt werden, ob ein Anfangsverdacht auf eine Straftat vorliegt.
Wird dieser bejaht, beginnt ein Ermittlungsverfahren, in dem die Staatsanwälte sowohl be- als auch entlastende Punkte suchen.
Für die Betroffenen - wie jetzt im Fall von VW-Aufsichtsratschef Hans Dieter Pötsch - bedeutet dieses Ermittlungsverfahren, dass sie von Verdächtigen zu Beschuldigten werden. Sollte sich die Staatsanwaltschaft nach der intensiven Prüfung sicher sein, dass eine Verurteilung wahrscheinlich ist, reicht sie eine Klageschrift beim zuständigen Gericht ein. Die Betroffenen erhalten dann die Anklage und werden von Beschuldigten zu Angeschuldigten. Dieser Schritt ist in den VW-Verfahren zur Marktmanipulation noch nicht erreicht.
In dem folgenden Zwischenverfahren prüft das Gericht den Sachverhalt und bewertet auch Reaktionen der Angeschuldigten, die Stellung nehmen dürfen - auch über ihre Rechtsanwälte. Lässt das Gericht die Anklage der Staatsanwaltschaft zu und eröffnet das Hauptverfahren, dann wird aus einem Angeschuldigten ein Angeklagter, der im Prozess auch auf der Anklagebank Platz nimmt. Solange seine Schuld aus Sicht des Gerichts nicht erwiesen ist, bleibt er ein mutmaßlicher Täter.