Abgezockt auf Ebay? BGH urteilt erstmals zu „Abbruchjägern“

Karlsruhe (dpa) - Der Bundesgerichtshof könnte erstmals durch höchstrichterliches Urteil dem Treiben von „Abbruchjägern“ auf Ebay einen Riegel vorschieben. Das sind Bieter, die systematisch Profit daraus schlagen, dass Verkäufer eine Online-Auktion nur im Ausnahmefall abbrechen dürfen.

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Sie beteiligen sich mit kleinem Einsatz, um auf Schadenersatz zu klagen, falls der Anbieter kalte Füße bekommt. In der Verhandlung über einen solchen Fall zeichnete sich ab, dass die Karlsruher Richter wohl zum ersten Mal ausreichend Indizien an der Hand haben, um einen Rechtsmissbrauch festzustellen. Das Urteil wird erst am 24. August verkündet.

Gestritten wird um Schadenersatz für ein gebrauchtes Motorrad, dessen Wert der Bieter auf 4900 Euro schätzt. Er hatte bei Abbruch der Auktion als einziger Teilnehmer einen Euro geboten und will jetzt die Differenz von 4899 Euro, weil die Maschine inzwischen verkauft ist.

In der Vorinstanz hatte das Landgericht Görlitz allerdings eine Fülle von Indizien zusammengetragen, die den Mann verdächtig machen. So versteckte er seine wahre Identität hinter zahlreichen Accounts und E-Mail-Adressen. Derart getarnt hatte er schon mehrfach versucht, Schadenersatz zu erstreiten, und gab bei Ebay weiter massenweise Angebote ab - zu einem Zeitpunkt im Gesamtwert von 215 000 Euro.

Fragen wirft nach Ansicht der Richter auch der Ablauf auf: Der Anbieter hatte die Auktion mit fehlerhaften Angaben zu der Yamaha-Maschine gestartet, dann abgebrochen und das korrekte Angebot kurz darauf erneut bei Ebay eingestellt. An dieser zweiten Auktion, bei der sich auch ein Käufer fand, beteiligte sich der Mann nicht. Stattdessen wartete er mit seinen Forderungen ein halbes Jahr ab.

Bis zu dem Urteil dauert es aus formalen Gründen so lange. Geklagt hatte nicht der Bieter selbst, sondern der Betrieb seines Vaters, in dessen Namen er das Ebay-Konto eingerichtet hatte. Nun steht infrage, ob die Klage in dieser Form überhaupt zulässig war. Dazu dürfen nun beide Seiten ergänzend vortragen. (Az. VIII ZR 182/15)

Am 24. August soll dann auch ein zweiter Ebay-Streitfall verhandelt werden, wie der zuständige Achte Zivilsenat ankündigte.