BGH: Banken dürfen Girokonto ohne Erklärung kündigen
Karlsruhe (dpa) - Banken dürfen Verträge über Girokonten auch ohne Angabe von Gründen kündigen. Das entschied der Bundesgerichtshof in einem am Dienstag verkündeten Urteil.
Damit blieb die Klage eines rechtsextremen Buchvertriebs im Wesentlichen erfolglos. Die Commerzbank hatte das Konto ohne Angabe konkreter Gründe gekündigt. Eine entsprechende Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen sei wirksam, entschied der BGH. Die Bank sei nicht verpflichtet, jede Ungleichbehandlung verschiedener Kunden zu rechtfertigen (Az. XI ZR 22/12).
Der wahre Hintergrund der Auseinandersetzung lässt sich nur erahnen. Im Programm des Buchvertriebs „Lesen und Schenken“ finden sich Titel wie „Die Ritterkreuzträger der Waffen-SS“ - ein Werk, das als „Ehrenbuch der Tapfersten“ beworben wird und sich nahtlos in das übrige Angebot einfügt. 2009 teilte die Commerzbank dem Buchvertrieb mit, sie sehe sich „aus grundsätzlichen Erwägungen“ nicht mehr in der Lage, die Kontoverbindung aufrecht zu erhalten. Weitere Gründe nannte die Bank nicht.
Eine derartige Kündigung sei im Grundsatz rechtens, entschied nun der BGH. Die Bank sei nicht verpflichtet, alle Kunden gleich zu behandeln. „Es bestand keine Pflicht, die Kündigung in irgendeiner Weise zu begründen“, sagte der Vorsitzende Richter Ulrich Wiechers. Die Prinzipien aus dem Miet- oder Arbeitsrecht ließen sich nicht auf Verträge über Girokonten übertragen.
Die „weltanschauliche Ausrichtung“ sei kein Grund, bei dem das Diskriminierungsverbot des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes greife, so Wiechers. Auch gebe es keine Umstände, weshalb die Kündigung „rechtswidrig oder schickanös“ sei. Die Unannehmlichkeiten, die ein Wechsel der Bankverbindung mit sich bringe, müsse die Klägerin hinnehmen.
Der Anwalt des Buchvertriebs hatte argumentiert, dass jedes Unternehmen auf eine Bankverbindung angewiesen sei. Deshalb dürften Bankkunden darauf vertrauen, dass die Bank die Geschäftsbeziehung nicht grundlos beende.
Der BGH betonte hingegen den Grundsatz der Privatautonomie, wonach die Bank in ihren Vertragsbeziehungen weitgehend frei ist. Etwas anderes dürfte bei Sparkassen gelten, die als öffentlich-rechtliche Institute rechtlich stärker gebunden sind.
Einen kleinen Erfolg hatte der Buchvertrieb dennoch: Die BGH-Richter verwiesen den Fall zurück, um klären zu lassen, ob ein ordnungsgemäß bevollmächtigter Mitarbeiter die Kündigung unterschrieben hatte.