BGH: Haftungsbegrenzungen von Reinigungen für unwirksam

Karlsruhe (dpa) - Textilreinigungen müssen künftig mehr Schadenersatz für den Verlust oder die Beschädigung von Kleidung zahlen. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden.

Das Gericht erklärte Klauseln für unwirksam, mit denen die Reinigungen ihre Haftung für Schäden oder Verlust von Kleidungsstücken begrenzt hatten. Die Kunden würden unangemessen benachteiligt, hieß es in dem am Donnerstag veröffentlichten Urteil.

Das Gericht gab damit dem Bundesverband der Verbraucherzentralen recht. Dieser hatte sich gegen Klauseln gewandt, welche die bundesweit 3000 Textilreinigungen seit Ende der 1990-er Jahre überwiegend in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) verwendeten.

Nach diesen jetzt gekippten Klauseln sollte eine Textilreinigung bei Verlust eines Kleidungsstücks sowie bei Schäden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit „unbegrenzt in Höhe des Zeitwertes“ haften. Der Zeitwert richtete sich nach dem Alter des jeweiligen Stücks. Bei leichter Fahrlässigkeit war die Haftung auf das 15-fache der Reinigungsgebühr beschränkt. Um mehr zu bekommen, hätte der Kunde sich versichern müssen.

Schadenersatz nach dem „Zeitwert“ fiele aber zu gering aus, entschied der BGH jetzt. Vielmehr müsse sich der Kunde ein neues Kleidungsstück kaufen dürfen, um beschädigte oder verlorene Kleidung zu ersetzen. Die Kosten dafür müsse größtenteils die Reinigung tragen.

Auch die Reinigungsgebühr bei der fahrlässigen Haftung sei kein tauglicher Maßstab. „Für einen beschädigten Ledermantel im Wert von 1000 Euro bekommt ein Kunde in diesem Fall nur etwa 300 Euro Schadenersatz“, sagte der Vorsitzende Richter Rolf Kniffka zur Begründung des Urteils in Karlsruhe. „Das ist eine Begrenzung der Haftung, die so nicht klappt“.

AGBs werden in Geschäften generell durch Aushang bekanntgemacht und so Teil des jeweiligen Vertrages. Sind sie unwirksam, fallen sie weg und müssen durch neue ersetzt werden. Bis dahin gilt das Gesetz.