Ärger im Urlaub BGH stärkt Rechte von Pauschaltouristen

Karlsruhe (dpa) - Der Bundesgerichtshof (BGH) stärkt Pauschaltouristen bei Unannehmlichkeiten im Urlaub den Rücken. Urlauber bekommen nun den Rückflug auf eigene Faust erstattet.

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Hat der Veranstalter sie nicht ordnungsgemäß über ihre Pflicht zur Anzeige von Reisemängeln aufgeklärt, dürfen Urlauber das Problem ohne finanziellen Nachteil selbst aus der Welt schaffen. Das ergibt sich aus einem Urteil, das die obersten Zivilrichter in Karlsruhe verkündet haben. (Az. X ZR 96/17)

Grundsätzlich müssen Urlauber zunächst den Veranstalter auffordern, den Mangel zu beheben, und ihm dafür eine Frist setzen. Zumindest die Pflicht, das Problem zu melden, muss aber schon aus der Reisebestätigung klar hervorgehen. In dem Fall vor dem BGH war der Hinweis in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen versteckt.

Die Kläger hatten am Ende ihres Türkei-Urlaubs auf eigene Faust einen anderen Flug nach Hause gebucht, weil sich abzeichnete, dass sich die Ankunft mit der vorgesehenen Maschine deutlich verspäten würde. Mit der Reiseleitung nahmen sie keinen Kontakt auf. Weil sie über ihre Verpflichtung dazu nicht korrekt informiert worden waren, muss ihnen der Veranstalter trotzdem die 1235 Euro für den Ersatzflug erstatten.

Der Start des Fliegers hatte sich um mehr als zweieinhalb Stunden verzögert. Wegen des Nachtflugverbots am Frankfurter Flughafen wurde die Maschine nach Köln umgeleitet, von dort gab es einen Bustransfer. Das hatte die Familie mit zwei Kindern nicht mitmachen wollen.

In den Vorinstanzen hatten die Urlauber keinen Erfolg. Nach Ansicht des Landgerichts Köln hätten sie die Reiseleitung vor der Buchung des neuen Flugs anrufen und ihr eine Frist setzen müssen. Der BGH sieht das anders: Weil der Veranstalter auf diese Pflichten nicht korrekt hingewiesen habe, könne er auch nicht auf die Einhaltung pochen.

Seit dem 1. Juli gelten für Pauschalreisen neue Regelungen. Die Reise, um die es in Karlsruhe ging, fand 2014 statt, als noch das alte Recht galt. Auch nach neuem Recht muss der Veranstalter seine Kunden aber über ihre Pflicht zur Mängelanzeige aufklären. Nach Auskunft des Verbraucherzentrale Bundesverbands kommt es oft vor, dass Touristen nicht alle vorgeschriebenen Informationen bekommen.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, weil die Seite des Reiseveranstalters in der Verhandlung am Dienstag nicht vertreten war. Sie kann die Entscheidung noch anfechten. Der Senat machte aber klar, dass er alle rechtlichen Fragen vollständig geklärt sieht.