Bundesrichter: Christliche Zeitarbeitstarife nie gültig
Erfurt (dpa) - Die Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit war nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts nie seit ihrer Gründung im Dezember 2002 tariffähig.
Die Bundesrichter präzisierten damit ihr Urteil von Dezember 2010, mit dem sie der christlichen Tarifgemeinschaft CGZP die Tariffähigkeit abgesprochen und damit ihre Tarifverträge für ungültig erklärt hatten. Zehntausende Leiharbeiter hatten danach Anspruch auf gleiche Entlohnung wie Stammbelegschaften und die Nachzahlung von Löhnen und Gehältern.
Die erste Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG), nach der die CGZP keine Spitzenorganisation ist, „die in eigenem Namen Tarifverträge abschließen kann“, galt zunächst rückwirkend ab Oktober 2009. Nun folgten die höchsten deutschen Arbeitsrichter einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg von Januar 2012, nach dem die Tarifunfähigkeit der Christlichen Zeitarbeitsgewerkschaften auch nach ihren Satzungen von Dezember 2002 und 2005 bestand. Damit sei „die fehlende Tariffähigkeit der CGZP seit ihrer Gründung rechtskräftig festgestellt“, erklärte das BAG (1ABN 27/21 und 1AZB 67/11).
Anhängige Verfahren an Arbeits- und Sozialgerichten, bei denen die Tariffähigkeit der CGZP eine Rolle spielt, könnten nun fortgeführt werden. Die Beschäftigten von bis zu 1400 meist kleinen Zeitarbeitsfirmen sollen von den für ungültig erklärten Tarifverträgen betroffen gewesen sein. Den Christlichen Gewerkschaften waren vor allem von DGB Dumpingtarifverträge vorgeworfen worden.