Das neue Elterngeld: So umgehen Sie Kürzungen
Ab 1. Januar wird vieles anders. Wer rechtzeitig die Steuerklasse wechselt, kann sich höhere Zahlungen sichern.
Düsseldorf. Bei Geburten ab 2013 wird beim Elterngeld vieles anders. Dafür sorgt ab 1. Januar das „Gesetz zur Vereinfachung des Elterngeldvollzugs“. Die neuen Regeln:
Als Elterngeld gibt es zwei Drittel des Nettolohns der Mütter oder Väter im Bemessungszeitraum. Das sind meist die zwölf Monate vor dem Beginn der Mutterschutzfrist. Wie hoch der Nettolohn war, rechnen Elterngeldstellen nun selbst aus — aufgrund der Angaben der Arbeitgeber zum Bruttolohn. Für Sozialversicherungsbeiträge ziehen sie bei der Berechnung vom Brutto pauschal 21 Prozent ab.
Bislang kann man beim Elterngeld mit hohen Freibeträgen punkten, etwa bei einer Schwerbehinderung oder Unterhaltszahlungen. Künftig gilt dies nicht mehr. Bei der Umrechnung vom Brutto ins Netto werden nur Freibeträge berücksichtigt, die allen Steuerpflichtigen zustehen.
Zudem bringt der bislang beliebte Wechsel der Mutter in Steuerklasse III künftig oft nichts mehr. Denn für die Berechnung des Elterngelds zählt ab 2013 eine neu eingetragene Klasse nur dann, wenn sie mindestens sechs Monate lang auf der Steuerkarte eingetragen war.
Zumindest Ehepaare können die Nachteile beim Elterngeld abwenden — wenn sie frühzeitig handeln. Sie sollten sich bereits vor einer Schwangerschaft für das Faktorverfahren bei Steuerklasse IV entscheiden. Faktor IV muss beim Finanzamt beantragt werden — möglichst mit dem „Antrag auf Lohnsteuerermäßigung“. Das Finanzamt berücksichtigt hierbei auch die individuellen Freibeträge.
Wer hohe Freibeträge geltend machen kann, kann z.B. den Faktor „0,6“ erhalten. Das bedeutet: Die Ehepartner müssen dann jeweils nur 60 Prozent der Lohnsteuer zahlen, die normalerweise bei Steuerklasse IV fällig wäre. Entsprechend höher fällt dann der Nettolohn aus — und das Elterngeld.