Digitale Einkommensteuererklärung bringt mehr Zeit für Zahler

Die elektronische Steuererklärung hat bis Ende Juli Zeit. Doch die Belegpflicht gilt auch dann.

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Düsseldorf. Wochenlang wurde die unangenehme Aufgabe nun vielleicht schon aufgeschoben. Doch jetzt sind nur noch wenige Tage Zeit — am 31. Mai läuft die Abgabefrist für die Einkommensteuerklärung 2016 ab. Wohl dem, der einen Steuerberater hat oder den Service eines Lohnsteuerhilfevereins in Anspruch nimmt — hier verlängert sich die Frist zur Abgabe der Erklärung bis Ende Dezember.

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Zwar ist auf Bundesebene schon angepeilt, dass sich die Abgabefrist auch für Steuerzahler ohne Berater demnächst bis Ende Juli verlängern soll. Aber diese Regelung gilt derzeit noch nicht. Und doch gibt es neben der Möglichkeit, sein Finanzamt um Aufschub zu bitten, in NRW noch eine andere Möglichkeit, ganz regulär zu einer Verlängerung der Abgabefrist zu kommen.

Um die elektronische Abgabe der Einkommensteuererklärung zu fördern, werden in NRW alle diejenigen mit einer Verlängerung der Abgabefrist um zwei Monate belohnt, die ihre Einkommensteuererklärung 2016 auf elektronischem Wege authentifiziert übermitteln: Wer sich bis Ende Mai unter www.elster.de registrieren lässt, für den verschiebt sich die Abgabefrist für die elektronische, authentifizierte Steuererklärung auf Ende Juli 2017.

Die Verlängerung gilt im Übrigen auch für diejenigen, die ohnehin schon seit Jahren gesetzlich verpflichtet sind, ihre Einkommensteuererklärung elektronisch abzugeben, zum Beispiel Gewerbetreibende und Selbstständige. Sie kommen ebenfalls in den Genuss der zweimonatigen Fristverlängerung.

Auch wenn man die Steuererklärung elektronisch übermittelt, macht das freilich nicht immer das Nachreichen von Belegen in Papierform überflüssig. Wir haben bei der Oberfinanzdirektion NRW nachgefragt, wann hier was dem Finanzamt zur Verfügung gestellt werden muss:

Zum Hauptvordruck (Mantelbogen) müssen in Papierform nachgereicht werden: Zuwendungsnachweise wie zum Beispiel Spendenbescheinigungen oder ein Nachweis der Behinderung im Erstjahr bzw. bei Änderung.

Hinsichtlich der Anlage N (Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit) gilt: Soweit die Lohnsteuerbescheinigungsdaten nicht durch den Arbeitgeber elektronisch ans Finanzamt übermittelt wurden, muss die besondere Lohnsteuerbescheinigung des Arbeitgebers nachgereicht werden.

Hinsichtlich der Anlagen G (Gewerbebetrieb), S (selbstständige Arbeit) und L (Land- und Forstwirtschaft) müssen die Unterlagen über die Gewinnermittlung nachgereicht werden, soweit sie nicht elektronisch übermittelt wurden. Bei der Anlage KAP (Zinserträge) gilt: Steuerbescheinigung über anrechenbare Kapitalertragsteuer nur, wenn eine Überprüfung des Steuereinbehalts für bestimmte Kapitalerträge oder die Günstigerprüfung beantragt wird. Steuerbescheinigung über Kapitalerträge, für die keine Kirchensteuer einbehalten wurde, obwohl eine Kirchensteuerpflicht besteht.

Zum Antrag auf Festsetzung der Arbeitnehmer-Sparzulage (Anlage VL) muss die Bescheinigung über vermögenswirksame Leistungen nachgereicht werden. Und zur Anlage Unterhalt die Nachweise der Unterhaltsbedürftigkeit.

Außerdem empfehlen die Finanzämter Belege dann einzureichen, wenn aufgrund besonderer Lebensumstände Aufwendungen entstanden sind: etwa bei beruflich bedingten Umzugsaufwendungen, bei Begründung einer doppelten Haushaltsführung oder der Einrichtung eines häuslichen Arbeitszimmers.