Die obersten Richter nahmen ihre Beschwerde am Dienstag in Karlsruhe nicht zur Entscheidung an. Die Aktionäre seien nicht in ihren Verfassungsrechten verletzt. Zudem wies das Gericht die Vorwürfe zurück, die Telekom habe den Börsenwert von T-Online manipuliert. Dafür gebe es keine Anhaltspunkte.
Die elf Beschwerdeführer hatten sich gegen das Verfahren der Verschmelzung gewandt. Danach bekamen T-Online-Aktionäre für 25 Anteilsscheine 13 Aktien der Telekom. Dies sei viel zu wenig gewesen angesichts der guten Geschäftsentwicklung von T-Online. Das Landgericht und das Oberlandesgericht in Frankfurt am Main schlossen sich dieser Sicht allerdings nur bedingt an und entschieden nach Analyse der Unternehmenswerte und Börsenkurse einen Aufschlag von 1,15 Euro für jede T-Online-Aktie.
Damit waren die Aktionäre jedoch weiterhin nicht zufrieden und legten Beschwerde in Karlsruhe ein. Für die Verfassungsrichter liegt diese Frage jedoch nicht in ihrer Zuständigkeit. „Das Grundgesetz gibt keine bestimmte Methode zur Unternehmungsbewertung vor“, heißt es in der Begründung. Deshalb sei es zulässig, bei einer Verschmelzung die Unternehmenswerte anhand von Börsendaten zu schätzen.