EuGH stärkt erneut die Rechte von Passagieren
Luxemburg/Berlin (dpa) - Wenn Passagiere ihren Anschlussflug verpassen und am Zielort mit einer großen Verspätung von drei Stunden oder mehr ankommen, haben sie Anspruch auf Entschädigung.
Mit diesem Urteil stärkte der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg erneut den Verbrauchern den Rücken. Das Gericht stellte klar, dass für eine mögliche Ausgleichszahlung nur die Verspätung am Zielort maßgeblich ist. Ob der Abflug oder einer der Teilflüge dabei womöglich weniger als drei Stunden verzögert ist, spiele dabei keine Rolle.
Erst im vergangenen Oktober hatte das Gericht entschieden, dass Airlines bei einer Flugverspätung von mehr als drei Stunden ihren Kunden einen Ausgleich zahlen müssen. Schon damals war angedeutet, dass sich die Verspätung auf das „Endziel“ beziehe. Das hat nun der EuGH mit seinem Urteil über mehrteilige Flüge konkretisiert.
Das höchste EU-Gericht äußerte sich zu einem Rechtsstreit zwischen einem deutschen Ehepaar und der Fluggesellschaft Air France. Die Ehefrau war von Bremen über Paris und São Paulo nach Asunción im südamerikanischen Paraguay geflogen. Weil sich der Abflug in Bremen um fast zweieinhalb Stunden verzögerte, verpasste sie den Anschluss in Paris und kam schließlich mit elf Stunden Verspätung am Ziel an. In erster und in zweiter Instanz wurde der Frau ein Schadenersatz in Höhe von 600 Euro zugesprochen. Dagegen legte Air France beim Bundesgerichtshof (BGH) Revision ein.
Der BGH wollte nun vom EuGH wissen, ob die Passagierin überhaupt Anspruch auf Ausgleichszahlungen habe, da die EU-Verordnung eigentlich eine Verspätung über die Abflugzeit definiere. Mit dem aktuellen Urteil hat der EuGH bestehendes EU-Verbraucherrecht und die eigene Rechtsprechung präzisiert.
Flugpassagiere können sich bei Flugstreichungen oder starken Verspätungen auf eine EU-Verordnung berufen, die 2005 in Kraft trat. Zusätzlich urteilte der EuGH, dass eine Verspätung von mehr als drei Stunden mit der Annullierung eines Fluges gleichzusetzen sei. Dabei hätten Passagiere Anspruch auf Entschädigung zwischen 250 und 600 Euro. Die Summen staffeln sich nach der Distanz: Bei Flügen über eine Entfernung von 1500 Kilometern oder weniger sei ein Schadenersatz von mindestens 250 Euro fällig. Maximal können es 600 Euro sein. Bei Verspätungen von mehr als fünf Stunden können sich Betroffene das Flugticket zudem komplett erstatten lassen.
Schadenersatzansprüche gelten aber weiterhin nicht, wenn Verspätungen auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen sind. Dazu zählten extreme Wetterverhältnisse und in der Regel auch ein Streik. Entschädigungen halbieren sich, wenn ein zeitnaher Ersatzflug möglich ist. Darauf wies das Gericht im aktuellen Fall erneut hin.