Garantie trotz freier Werkstatt

Laut BGH müssen Gebrauchtwagen nicht unbedingt in eine Vertragswerkstatt, damit ihre Gewährleistung erhalten bleibt.

Karlsruhe. Die Garantie für Gebrauchtwagen kann nicht mit einer Verpflichtung zu Wartungen oder Inspektionen des Autos nur in Vertragswerkstätten gekoppelt werden. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) am Mittwoch in Karlsruhe entschieden (Az.: VIII ZR 206/12). Damit unterscheidet sich das Verfahren bei Gebrauchtwagen grundsätzlich von dem bei Neuwagen.

Beim Verkauf eines neuen Autos bieten die Hersteller meist eine Gratis-Garantie an — oft an die Bedingung geknüpft, dass die Käufer regelmäßig Vertragswerkstätten aufsuchen. Dieses berechtigte Interesse, Vertragspartner zu unterstützen, gebe es im Handel mit Gebrauchtwagen aber nicht, begründete der Vorsitzende Richter das Urteil.

Bei Gebrauchtwagenhändlern wird deshalb davon ausgegangen, dass sie die Garantieleistung mit verkaufen, auch wenn diese auf der Rechnung nicht speziell ausgewiesen ist. Mit dem Verkauf kann zwar die Verpflichtung für regelmäßige Wartungsarbeiten und Inspektionen grundsätzlich verbunden werden. Eine Festlegung auf bestimmte Werkstätten ist dabei jedoch nicht rechtens.

Der Kläger nahm das Urteil mit Genugtuung auf. Er hatte 2009 einen Wagen im Internet gefunden und bei einem Autohändler für rund 10 500 Euro gekauft. Die für die einjährige Garantie vorgeschriebenen Wartungen nahm er vor, nutzte dafür jedoch auch eine freie Werkstatt. Drei Monate nach der letzten Inspektion und noch vor Ablauf der Garantiezeit ging dann die Ölpumpe am Auto kaputt. Der Garantiegeber weigerte sich, die Reparaturkosten von knapp 3300 Euro zu übernehmen — mit dem Hinweis auf die Inspektion in der freien Werkstatt.

Der Kläger zog vor Gericht, unterlag aber in der ersten Instanz. Das Oberlandesgericht Karlsruhe erkannte schließlich seine Ansprüche an, der BGH bestätigte jetzt diese Einschätzung.