Dash Button Gericht bremst Amazon-Einkauf per Knopfdruck
Düsseldorf/München · Die Verbraucherzentrale NRW hat erfolgreich gegen den sogenannten Dash Button von Amazon geklagt. Nun muss der Online-Riese Anpassungen vornehmen.
In ein Ladengeschäft zu gehen, erscheint ihnen bereits als zu aufwändig. Selbst das Online-Bestellen per Smartphone ist manch einem Verbraucher schon zu lästig. Für solche Menschen gibt es eine noch einfachere Variante in der „schönen neuen Einkaufswelt“. Eine, die der Online-Riese Amazon „Dash Button“ nennt. Doch die Sache gefällt Verbraucherschützern ganz und gar nicht. Die Verbraucherzentrale NRW klagte gegen Amazon, bekam zunächst vor dem Landgericht und jetzt auch vor dem Oberlandesgericht München Recht.
Das englische Wort „dash“ steht für rasen, flitzen und „button“ für Knopf. Das drückt verkürzt aus, wie die Sache funktioniert: Der Dash Button ist ein kleines Gerät, das sich über WLAN mit dem Internet verbindet. Drückt der Nutzer auf den Knopf, so löst er ein Signal aus. So kann er ein vorher festgelegtes Produkt des täglichen Bedarfs bei dem Internethändler nachbestellen. Amazon preist das System: der Kunde müsse sich „nie wieder über leere Vorräte an Kaffee, Snacks, Tierfutter oder Putzmittel Gedanken machen. Sobald diese zur Neige gehen, genügt ein Knopfdruck, um den mit dem Button verknüpften Artikel nachzubestellen.” Der Dash Button muss zunächst vom Nutzer über eine App auf seinem Handy eingerichtet werden. Darüber kann er dann das konkrete Produkt festlegen: Waschmittel auf einem Button, Katzenfutter auf einem anderen usw. Die per Knopfdruck georderte Bestellung wird ihm dann umgehend zugesandt.
Verbraucherzentrale hat
nicht nur rechtliche Bedenken
Für die Verbraucherschützer sprechen diverse Argumente gegen diese Art des Einkaufs, die Amazon mittlerweile für fast 20 Produkte anbietet – von der Windel über Kaffeepads bis zu Rasierklingen. Wer mehrere Dash Buttons einsetzt und verschiedene Produkte damit einkauft, laufe Gefahr, die Übersicht zu verlieren und mehr Geld auszugeben als er eigentlich möchte. Von dem einmal ins Programm gelockten Kunden würden die Produkte künftig wohl nur noch bei Amazon und dessen Partnern des Dash-Button-Programms gekauft. Das könne teurer werden, als regelmäßig Preise und Anbieter zu vergleichen. Auch erhalte Amazon detaillierte Daten über das Kaufverhalten. Für bestimmte Kundengruppen, von denen der Online-Händler dann weiß, dass sie nicht so sehr vergleichen, würden dann auch höhere Preise gelten.
Weitere Kritik: Einen Dash Button, der etwa an eine Waschmaschine geklebt ist, kann im Haushalt auch ein Kind oder ein Gast drücken. Wer stehe dann für den Kauf gerade? Und: Preise und Lieferzeiten finden Kunden nur in der App auf dem Handy. Wer also auf den Button drückt, weiß nicht, ob sich der Preis mittlerweile verändert hat. Noch eine weitere Regelung im Kleingedruckten erregte den Unmut der Verbraucherschützer: „Sollte Ihr Produkt zum Zeitpunkt ihrer Bestellung nicht verfügbar sein, ermächtigen Sie uns, Ihre Bestellung mit einem geeigneten Ersatzartikel der gleichen Produktart und derselben Marke (z.B. mit leicht abweichender Füllmenge) zu erfüllen.“
Auch das Oberlandesgericht München (Az: 29 U 1091/18) schloss sich den Bedenken der Verbraucherschützer an. Die Richter stellten klar, dass Amazon den Kunden unmittelbar vor Absenden der Bestellung über den Preis und die tatsächlich bestellte Ware informieren muss und nicht erst nach dem Drücken des Buttons. Zudem fehlt nach dem Richterspruch auf dem Button der im elektronischen Geschäftsverkehr vorgeschriebene Hinweis, dass eine Zahlungspflicht ausgelöst wird.
Die Verbraucherzentrale NRW bejubelte das Urteil. Doch auch Verbraucherschützer Thomas Bradler sieht damit nicht das ganze Verkaufsmodell am Ende: „Amazon muss die Funktionsweise ändern, sobald das Urteil rechtskräftig ist.“ Solange könne der Internethändler den Button weiter wie gehabt verwenden. Aber auch danach werde Amazon die Buttons wohl nicht einstampfen müssen, sondern man müsse die Funktionsweise ändern. „Und zwar so, dass der Button die Ware in den virtuellen Warenkorb legt und die Bestellung via App bestätigt werden muss.“