Keine Zusatzrente für die deutlich jüngere Witwe
Bundesarbeitsgericht akzeptiert Altersabstandsklausel in Bedingungen für die betriebliche Altersversorgung.
Erfurt. Mit der betrieblichen Altersversorgung verschafft der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer eine Zusatzrente. Wie bei der gesetzlichen Rente profitiert davon auch die Witwe oder der Witwer eines ehemals Beschäftigten: in Form der Hinterbliebenenversorgung. Wie ist es aber, wenn der hinterbliebene Partner des verstorbenen Beschäftigten wesentlich jünger ist als dieser? So dass der ehemalige Arbeitgeber noch viele Jahre für das Altersgeld aufkommen muss. Einen solchen Fall hat das Bundesarbeitsgericht (BAG, Az 3 AZR 43/17)) entschieden — zugunsten des Arbeitgebers.
In dem Fall war die Witwe des verstorbenen Beschäftigten 18 Jahre jünger als ihr Mann. Eben an einen solchen Fall hatte der Arbeitgeber gedacht und für die grundsätzlich zugesagte Hinterbliebenenversorgung geregelt, dass ein solcher Anspruch nur bestehe, wenn der Hinterbliebene nicht mehr als 15 Jahre jünger ist als der Ex-Mitarbeiter.
Die Witwe klagte auf Auszahlung der Hinterbliebeneversorgung. Sie werde gegenüber anderen Hinterbliebenen ungerecht behandelt. Doch das BAG hatte Verständnis für die Belange des Arbeitgebers in den Fällen, in denen er eine solche Altersabastandsklause ausdrücklich in seine Vertragsbedingungen schreibt. Die Richter argumentierten: „Bei einem Altersabstand von mehr als 15 Jahren ist der gemeinsame Lebenszuschnitt der Ehepartner darauf angelegt, dass der Hinterbliebene einen Teils seines Lebens ohne den Versorgungsberechtigten verbringt.“ Heißt: Er oder sie muss damit rechnen, sich selbst zu finanzieren und entsprechend vorsorgen. Diese Rechtsfolge war hier ausdrücklich durch die Altersabstandsklausel geregelt, die Betroffenen konnten also nicht damit rechnen, dass später Geld fließen würde. Das Urteil gilt freilich nur für die betriebliche Zusatzversorgung, nicht etwa für die gesetzliche Rente. PK