Wirtschaft Lügendetektor — Schuld oder Unschuld auf Millimeterpapier

Die Justiz ist zwar skeptisch. Und doch lässt manch ein deutscher Richter den Polygrafen-Test zu.

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Düsseldorf. Der Angeklagte wird rot. Schweißperlen bilden sich auf seiner Stirn. Der Richter merkt, dass er mit seiner Frage ins Schwarze getroffen hat. Und wenn er später sein Urteil schreiben wird, so werden eben diese unwillkürlichen Gefühlsäußerungen bei der Beweiswürdigung eine Rolle spielen. Doch wie wäre es, die richterliche Bewertung der Reaktion des Angeklagten zu „objektivieren“ — sie zu messen? Mit einem Lügendetektor.

Dieses Gerät, so denkt man, mag in den USA zum Einsatz kommen. Wir kennen das aus Krimi-Serien. Aber auch hierzulande? In der Tat wird auch vor deutschen Gerichten manchmal auf diese Art der Begutachtung zurückgegriffen. So sprach das Amtsgericht Bautzen kürzlich einen wegen Kindesmissbrauchs angeklagten Mann frei und stützte dessen Entlastung dabei auch auf den Lügendetektor-Test.

Das Gericht hatte dem Angeklagten angeboten, sich außerhalb der Gerichtsverhandlung freiwillig einer solchen Begutachtung zu unterziehen. Das tat der Mann und bestand den Test. Die dabei von dem Gericht in Anspruch genommene Expertise stammt von der Kölner Rechtspsychologin Gisela Klein. Im Gespräch mit unserer Zeitung spricht Klein allerdings nicht von „Lügendetektor“, sondern ihr Arbeitsgerät ist ein Polygraf. Denn die körperlichen Reaktionen, die das Gerät misst, werden nicht durch die Antworten des Probanden (also die möglichen Lügen) ausgelöst. Sondern bereits durch die Fragen, die ihm gestellt werden und auf die er körperlich reagiert. Polygraf lässt sich mit „Vielschreiber“ übersetzen, es werden nämlich „wie bei einem EKG Kurven auf Millimeterpapier aufgezeichnet“, erklärt Gisela Klein.

„Vier Arten von Biosignalen werden erfasst“, sagt die Psychologin. Dabei wird registriert, auf welche der gestellten Fragen die Reaktion stärker ist. Die vier Biosignale, die Klein da überprüft, sind diese: Blutdruckschwankungen — gemessen mit einer Blutdruckmanschette. Und die Atembewegungen — gemessen mit einem Schlauch um den Brustkorb. Als drittes die „elektrodermale Aktivität“, das heißt, die Tätigkeit der Schweißdrüsen. Deren Messung erfolgt über zwei Metallplättchen, die am Zeigefinger und Ringfinger der linken Hand angebracht werden. Und schließlich wird die Blutverteilung im Körper registriert, indem dem Probanden eine Klammer an der Fingerspitze angebracht wird. Klein erklärt: „Wir kennen das aus dem Alltag: Wenn es brenzlig wird, sind Füße und Finger schlechter durchblutet. Nicht umsonst sagt man, jemand bekommt kalte Füße.“

Gleichzeitig werden also die verschiedenen körperlichen Reaktionen des Probanden auf die Fragen registriert und aufgezeichnet. Dass die Gutachterin Gisela Klein hinter der Methode steht, kann nicht überraschen. Sie betont, dass sie die Technik selbst in einem Experiment erprobt hat und seit mehr als 20 Jahren anwendet. Die Zahl der Familiengerichte, von denen sie mit entsprechenden Gutachten beauftragt wird, habe stetig zugenommen. Auch gebe es Aufträge von Polizei oder Staatsanwaltschaften. „Das geht natürlich nur, wenn der Betroffene zustimmt und untersucht werden will“, betont Klein.

Gerade in Familiensachen könne das Verfahren für einen unter dem Verdacht des Kindesmissbrauchs stehenden Mann eine Möglichkeit sein, seine Unschuld zu beweisen. Nicht selten komme ein solcher Verdacht auf, wenn ein Kind Verhaltensauffälligkeiten zeigt. Solche seien, so Klein, aber nicht spezifisch für sexuellen Missbrauch. Sie könnten zum Beispiel auch auf die emotionale Belastung zurückzuführen sein, die eine Trennung oder Streitigkeiten der Eltern mit sich bringen.

Hinzu kommt, dass kleine Kinder leicht — absichtlich oder unabsichtlich — zu beeinflussen sind. Das Oberlandesgericht Dresden hat das in einem Verfahren, in dem es um die elterliche Sorge ging, so erklärt: „Kleinkinder sind erhöht suggestibel, das heißt ihre Erinnerungsfähigkeit ist leicht beeinflussbar und es gelingt ihnen unzureichend, zwischen Selbsterlebtem einerseits und gehörten und aufgedrängten Interpretationen von Erwachsenen andererseits zu differenzieren.“

Dahinter steht also der Gedanke, dass sowohl die absichtliche als auch die unabsichtliche Suggestion durch den einen Missbrauch behauptenden Partner eine Rolle spielen kann. Eine Reihe von Familiengerichten erteilt deshalb in solchen Verfahren Klein oder ihren Kollegen nicht nur den Auftrag, den beschuldigten Elternteil mit Hilfe eines Polygrafen zu untersuchen, ob er die ihm zur Last gelegten Taten begangen hat. Untersucht wird auch der andere Elternteil, damit geklärt wird, ob dieser den Vorwurf böswillig aufgebracht hat. „Bestehen in solchen Fällen beide Erwachsene den Test, kehrt häufig zwischen den Eltern wieder Frieden ein“, sagt Klein. Das Oberlandesgericht Dresden (Az. 21 UF 787/12) kommt jedenfalls in seinem Beschluss aus dem Jahr 2013 zu der klaren Aussage: „Die Untersuchung mit einem Polygrafen ist im Sorge- und Umgangsrechtsverfahren ein geeignetes Mittel, einen Unschuldigen zu entlasten.“

In Strafverfahren hat diese Art der Begutachtung allerdings einen schweren Stand. 1998 revidierte der Bundesgerichtshof (BGH) zwar seine frühere Entscheidung aus dem Jahr 1954. Damals hatte das höchste Strafgericht noch entschieden, dass die Anwendung polygrafischer Methoden gegen die Menschenwürde verstoße, weil bei einer solchen Untersuchung der Proband „neben der bewussten und gewollten Antwort auch unbewusst antwortet“. 1998 machten die Richter dann immerhin das Zugeständnis, dass „jedenfalls bei freiwilliger Mitwirkung des Beschuldigten die Durchführung einer solchen Untersuchung des seine Entlastung erstrebenden Beschuldigten eher dem Schutzgebot der Verfassung und seinem Verteidigungsinteresse gerecht werden.“

Trotzdem ging der BGH (Az. 1 StR 156/98) deutlich auf Distanz: „Nach einhelliger wissenschaftlicher Auffassung ist es nicht möglich, eindeutige Zusammenhänge zwischen emotionalen Zuständen eines Menschen und hierfür spezifischen Reaktionsmustern im vegetativen Nervensystem zu erkennen. So muss beispielsweise die Veränderung des Blutdrucks nicht auf der Entdeckungsfurcht beruhen, sondern kann völlig andere, nicht erfassbare Ursachen haben. Insbesondere ist nicht nachweisbar und deshalb für den letzt- und eigenverantwortlich entscheidenden Richter nicht überprüfbar, dass der zu Unrecht Verdächtigte emotional gelassener reagiert als der Täter.“ 2010 bekräftigte der BGH diese Auffassung noch einmal in einem Beschluss (Az.1 StR 509/10). Damals sagten die Richter Nein zu dem Antrag eines unter Mordverdacht stehenden Angeklagten, „auf Staatskosten die Zulassung zur freiwilligen Durchführung einer wissenschaftlichen polygrafischen Untersuchung zu genehmigen“.

Weil nun aber der Bundesgerichtshof zwar seine deutliche Skepsis gezeigt, die Methode allerdings auch nicht verboten hat, konnte das Amtsgericht Bautzen die Methode auch im Strafverfahren nutzen. Der Mitteldeutsche Rundfunk zitierte einen Gerichtssprecher nach dem im Oktober ergangenen Freispruch des wegen Kindesmissbrauchs Angeklagten, der sich auch dem Polygrafentest unterzogen hatte: „Der Einsatz ist immer freiwillig. Es gibt keinen Nachteil für Angeklagte, die sich verweigern. Das Ergebnis ist nur ein Mittel von mehreren, um die Wahrheit zu finden.“ Und: das Ergebnis werde nie zuungunsten des Angeklagten gewertet.