Neue Steuerregeln für Investmentfonds

Berlin (dpa) - Die Besteuerung von Investmentfonds und ihrer Anleger wird neu geregelt und damit zugleich ein weiteres Steuerschlupfloch geschlossen. Das Kabinett billigte am Mittwoch den Entwurf für ein Investmentsteuerreformgesetz.

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Ziel der von den Bundesländern schon 2011 angestoßenen Neuregelung ist es nach Regierungsangaben, die Besteuerung zu vereinfachen und damit Steuergestaltungen einen Riegel vorzuschieben. Zudem sollen Risiken durch EU-rechtliche Vorgaben und damit auch mögliche Ausfallrisiken für den Fiskus ausgeräumt werden. Schließlich soll der Aufwand für die Wirtschaft, Steuerzahler sowie Finanzämter reduziert werden.

Im Kern geht es darum, dass künftig mehr Erträge auf Fondsebene besteuert werden, ein anderer Teil auf Ebene der Anleger. Weiter offen ist die Besteuerung von Erlösen aus dem Verkauf kleiner Firmenbeteiligungen. Die Länder fordern eine Steuerpflicht für Gewinne aus „Streubesitz“-Beteiligungen. Damit werden frei handelbare Anteile bezeichnet, die nicht von Großinvestoren gehalten werden. Politiker der Union lehnen bisher eine Steuerpflicht ab.

Bei Aktienfonds erwerben Anleger Anteile an einem Investmentfonds und keine Unternehmensanteile direkt. Vielmehr erwirbt der Fonds einen Mix aus Aktien. Die Dividenden fließen an den Fonds und gehen in den Wert ein. Die Besteuerung ist sehr komplex. Dies sei ein „Einfallstor für Steuergestaltung“, hieß es.

Bisher erfolgt die Besteuerung in Deutschland erst auf Ebene des Anlegers. Für Ausschüttungen wird die Kapitalertragsteuer von 25 Prozent erhoben. Auf Fondsebene sind erhaltene Dividenden steuerbefreit - aber nur für inländische Fonds. Bei Dividendenzahlungen an ausländische Fonds wird Kapitalertragsteuer fällig. Dies führe zu einer Ungleichbehandlung, sei ein erhebliches EU-rechtliches Risiko und verzerre den Wettbewerb.

Künftig sollen inländische und ausländische Publikumsfonds, die jedem Anleger offen stehen, auf Fondsebene gleich behandelt werden. Bei Aktienfonds wird eine Körperschaftsteuer von 15 Prozent fällig auf Dividenden, bei Immobilienfonds auf Mieten und Pachten. Alle anderen Ertragsarten wie Zinsen bleiben steuerfrei. Ausnahmen bei der Dividendenbesteuerung gibt es bei gemeinnützigen Fondsanlegern sowie bei Altersvorsorge-Anlagen wie Riester- und Rürup-Renten.

Ausschüttungen solcher Publikums-Investmentfonds werden beim Anleger grundsätzlich mit 25 Prozent der Kapitalertragsteuer belastet. Um eine doppelte Besteuerung auf Fonds- und Anlegerebene zu vermeiden, werden Ausschüttungen aus Aktienfonds und Immobilienfonds teilweise freigestellt. Bei Spezial-Investmentfonds, wo Anteile von wenigen institutionellen Anlegern gehalten werden, sollen die Vorgaben weitgehend unverändert bleiben. Die neuen Regelungen sollen zum 1. Januar 2018 in Kraft treten.

Dieser Zeitplan gilt aber nicht für sogenannte Cum-Cum-Geschäfte, die künftig nicht mehr möglich sein sollen. Hier sollen die Regeln rückwirkend schon zum 1. Januar 2016 gelten, um dieses Steuerschlupfloch rasch zu schließen. Bei diesen Deals wird die Dividendenbesteuerung umgangen durch Aktien-Transaktionen um den Stichtag der Ausschüttung. Die Deals sind so gestaltet, dass beim Erwerber der Aktien zwar steuerpflichtige Dividenden anfallen, aber auch Verluste aus späterer Rückveräußerung. Der Erwerber hat nahezu keine Steuerlast, so dass die Ertragsteuer erstattet werden muss.