Post darf im Streik weiter Beamte einsetzen
Bonn (dpa) - Die Post darf im aktuellen Tarifkampf um mehr Geld und kürzere Arbeitszeiten weiter Beamte als Ersatz für streikende Angestellte einsetzen. Das entschied das Arbeitsgericht Bonn und wies damit eine Klage der Gewerkschaft Verdi zurück.
Die Gewerkschaft sieht die Beamten als Streikbrecher und wollte ihren Einsatz für bestreikte Tätigkeiten ganz verbieten lassen. Das Gericht folgte der Klage nicht. Es berief sich auf eine Präzedenzentscheidung des Bundesverfassungsgerichtes von 1993, nach der nur der „zwangsweise“ Einsatz von Beamten bei Angestelltenstreiks der Post untersagt ist.
Freiwillige Einsätze seien dagegen nach Auffassung des Bonner Arbeitsgerichts erlaubt, sagte der Vorsitzende Richter. Die Streiks in dem Tarifkonflikt gingen am Dienstag vor allem in Nord- und Ostdeutschland weiter. Die Auswirkungen seien aber weiter überschaubar, teilte die Post mit.
Neben ihren rund 140 000 Angestellten hat die Post etwa 38 000 Beamte, die nicht streiken dürfen und während Streiks im Rahmen von Notfallplänen immer wieder auch für Arbeiten von streikenden Angestellten-Kollegen eingesetzt werden. Die Gewerkschaft sieht darin die Durchschlagskraft der Streiks und damit ihre gesetzlich geschützten Rechte eingeschränkt.
In dem Tarifkonflikt fordert Verdi eine Verkürzung der wöchentlichen Arbeitszeit von 38,5 auf 36 Stunden bei vollem Lohnausgleich sowie 5,5 Prozent mehr Geld. Die nächste Verhandlungsrunde findet am 1. und 2. Juni in Berlin statt. Die Post begrüßte die Entscheidung. Nun dürften arbeitswillige Kollegen auch nicht weiter etwa durch Aushänge am Schwarzen Brett als Streikbrecher diffamiert werden, forderte Post-Konzernvorstand Jürgen Gerdes.
Zu der Verhandlung hatte Verdi zahlreiche Fälle von Beamten vorgelegt, die bei Warnstreiks für Tätigkeiten von Angestellten eingesprungen waren. Auch bei diesen Fällen sei aber keiner zwangsweise eingesetzt worden, sagte der Rechtsanwalt der Post. Er legte unter anderem Eidesstattliche Versicherungen von Vorgesetzten einiger der genannten Mitarbeiter vor. Die Gewerkschaft hat allerdings Zweifel, ob Beamte es überhaupt wagen, sich gegen die Übernahme von bestreikten Tätigkeit zu wehren, wenn der Vorgesetzte drängt.
Beamte dürfen dienstliche Anweisungen ohnehin nicht ablehnen, um nicht gegen Gesetze zu verstoßen. Sie haben aber die Möglichkeit, beim Dienstherren offiziell Beschwerde gegen den Auftrag einzulegen. Solche Beschwerden könnten mit der Entscheidung, die die Freiwilligkeit des Einsatzes betont, einen größeren Stellenwert bekommen.