Praktiker: Anzahlungen werden nicht erstattet
Die Kunden der insolventen Baumarktkette Praktiker warten vergeblich auf ihr Geld. Anzahlungen auf bestellte Ware werden nicht erstattet. Das Geld ist Bestandteil der Insolvenzmasse.
Kempen/Hamburg. Kunden, die bei der insolventen Baumarkt-Kette Praktiker Anzahlungen auf bestellte Ware geleistet haben, bekommen ihr Geld vorerst nicht zurück. Das bestätigte am Dienstag Unternehmenssprecher Harald Günter auf Anfrage unserer Zeitung. „Zahlungen, die vor Stellung des Insolvenzantrages geleistet wurden, sind Bestandteil der Insolvenzmasse. Das ist geltendes Insolvenzrecht“, sagt Günter.
Heinz Wiese (Name von der Redaktion geändert) hat diese Erfahrung als Kunde gemacht. Er hatte im Praktiker-Markt in Kempen (Kreis Viersen) vor einigen Wochen einen Schrank bestellt und dafür eine Anzahlung in Höhe von 50 Euro geleistet. „Am Info-Schalter des Marktes sagte man mir, dass die Ware wegen des laufenden Insolvenzverfahrens von den Lieferanten nicht geliefert wird“, sagt Wiese. Eine Rückerstattung der Anzahlung sei genauso wenig möglich wie die Ausstellung eines Gutscheins. „Aus Sicht der Kunden ist das leider so“, bestätigt der Konzernsprecher.
Apropos Gutscheine: Die sind derzeit in den Praktiker-Märkten wertlos. „Gutscheine, die vor der Stellung des Insolvenzantrages am 11. Juli verkauft worden sind, können nicht mehr eingelöst werden“, erklärt Holger Voskuhl, Sprecher des Insolvenzverwalters Christopher Seagon. Für die Gutscheine gelte das gleiche Recht wie für die Anzahlungen.
Wie viele Kunden mit Anzahlungen und Gutscheinen betroffen sind, ist laut Voskuhl noch nicht geklärt. Ob die Kunden noch eine Chance auf eine Rückerstattung haben, sei derzeit ebenfalls noch offen. „Das muss letztlich ein mögliches Insolvenzverfahren zeigen“, ergänzt Voskuhl. Zur Eröffnung eines solchen Verfahrens komme es wahrscheinlich Anfang Oktober.
Dann werde — möglicherweise über einige Jahre — geprüft, wie viel Geld für die Gläubiger, zu denen auch Kunden mit Anzahlungen und Gutscheinen gehören, übrig ist. „Dabei greift die sogenannte Gläubiger-Gleichbehandlung“, sagt Voskuhl. Das bedeutet, dass die Insolvenzmasse unter allen Gläubigern nach einer Quotenregelung aufgeteilt wird.