Bizarrer Rechtsstreit „Ei, Ei, Ei, Ei, Ei“ gegen „Eieiei“

DÜSSELDORF · Das Oberlandesgericht Düsseldorf spricht sein Urteil im Eierlikör-Streit.

Im Streit zweier Eierlikörhersteller hat das Düsseldorfer Oberlandesgericht ein Machtwort gesprochen.

Foto: dpa/Arne Immanuel Bänsch

Udo Lindenberg, so erzählt er es auf der Bühne, gurgelt gern mit Eierlikör. Und zwar, um seiner „Nachtigallen-Stimme“ einen „goldenen Sound“ zu verleihen. Und er verwendet das Getränk als Farbe für seine bildende Kunst. Ja, der Musiker malt ab und an. Die Kunstwerke nennt er Likörelle. Ein anderer Alt-Rock’n-Roller, Peter Kraus, hat seine Kunst auch schon mal ganz in den Dienst des süßen Rauschgetränks gestellt. Als er sich vor Jahrzehnten dafür bezahlen ließ, dass er unter anderem diese werbenden Zeilen sang: „Eieiei Verpoorten, ich sag’s mit meinen Worten, jede Zunge applaudiert, wenn sie den Geschmack verspürt.“ Oje, reim dich oder ich fress’ dich.

In dem „Hit“ findet sich freilich ein Element, das bereits 1961 „erfunden“ wurde: Das „Eieiei“, das der Eierlikörhersteller Verpoorten aus Bonn denn auch 1979 beim Deutschen Marken- und Patentamt als Wortmarke eintragen ließ. Mit diesem Wortspiel sollte kein anderer Werbung machen. Und wenn doch, dann werde man dies schon rechtlich zu verhindern wissen, so der Gedanke.

Der niedersächsische Spirituosenhersteller Nordik ließ sich davon aber nicht einschüchtern. Anfang 2020 bewarb er seine Eierliköre unter Verwendung des Textelements „Ei, Ei, Ei, Ei, Ei“. Das wollte sich der große Wettbewerber nicht bieten lassen und mahnte die Brennerei ab. Diese sagte  zwar zu, die Werbung nicht mehr zu schalten, brach das in der Unterlassungsklärung gegebene Versprechen dann aber doch. Und pries die eigenen Produkte wieder unter dem abgemahnten Slogan an. Also mit zwei Eiern und vier Kommata mehr als dem rechtlich geschützten „Eieiei“. Egal, das sei trotzdem viel zu ähnlich, argumentierte Verpoorten und zog vor Gericht.

Die Richter des Oberlandesgerichts Düsseldorf mussten nun die Frage entscheiden: Segelt da einer unzulässig im Fahrwasser des großen Wettbewerbers? Setzt gar auf die Irreführung des Verbrauchers, der sich denken mag: Ach, wenn diese Flasche mit fünf Mal Ei beworben wird, dann kommt sie bestimmt aus dem Hause „Eieiei“.

Die Richter machten sich an die Auslegungsarbeit und argumentierten, in dem fünffachen Ei könne ein „eindringlich wirkender Ausdruck des Erstaunens“ zum Zwecke der werblichen Anpreisung gesehen werden. Und eben nicht ein Hinweis darauf, dass es sich um ein Produkt aus dem Hause des großen Wettbewerbers handle. Von dem „Eieiei“ sei der fünffache Hinweis aufs Ei inclusive der Kommata weit genug entfernt, um es nicht zu einer Verwechslung mit den Produkten des Klägers kommen zu lassen, urteilten die Richter. Vielmehr sei darin ein Zutatenhinweis zu sehen, auf den die Aufmerksamkeit des Verbrauchers gelenkt werden solle. Merke: Im Eierlikör ist neben Alkohol auch Ei verarbeitet. Nebenbei bemerkt: Ein Rezept zum Selbstherstellen von Eierlikör spricht davon, dass man für einen Liter des Getränks das Eigelb von acht Eiern benötigt.

Aber zurück zum Rechtsfall. Den kann man natürlich auch anders beurteilen als die Düsseldorfer Richter. Entsprechend kann die Eieiei-Firma gegen den „Ei,Ei,Ei,Ei,Ei“-Wettbewerber per sogenannter Nichtzulassungsbeschwerde vorgehen. Kommt es dazu, dann müssen die hohen Richter des Bundesgerichtshofs die Eierfrage in letzter Instanz entscheiden.