Schadenersatz für Biblis: RWE muss wohl Abstriche machen

Essen (dpa) - Der Energiekonzern RWE kann sich Hoffnung auf Schadenersatz für die Zwangs-Stilllegung des Atomkraftwerks Biblis 2011 machen. Falls die öffentliche Hand zahlen muss, wird die Summe aber wohl deutlich geringer ausfallen als die vom Konzern geforderten 235 Millionen Euro.

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Das deutete der Vorsitzende Richter Michael Dickmeis in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht Essen an. Dickmeis sagte, er würde für den Fall eines Vergleichs 50 Millionen Euro in den Raum stellen - weniger als ein Viertel der RWE-Forderung. Alle Prozessbeteiligten lehnen aber einen Vergleich ab.

Eine Entscheidung steht in dem komplizierten Verfahren noch lange nicht an. RWE muss bis Februar 2016 zunächst eine neue Berechnung seines Schadens vorlegen. Der Prozess ist der erste von einer Reihe von Schadenersatzprozessen, die die deutsche Energiewirtschaft wegen des Atomausstiegs 2011 angestrengt hat.

Nach der Reaktorkatastrophe von Fukushima hatten der Bund und die Länder mit Atomkraftwerken vereinbart, die sieben ältesten deutschen Reaktorblöcke - darunter Biblis - zunächst für drei Monate abschalten zu lassen. Später folgte die Gesetzesänderung zum Atomausstieg. Die Abschaltungsverfügung in Hessen war aber rechtswidrig - unter anderem, weil RWE vorher nicht angehört wurde.

Bei der Berechnung des Schadens müsse geprüft werden, ob RWE durch die Abschaltung des Atomkraftwerkes gleichzeitig mehr Braunkohlestrom verkauft hat. Außerdem müssten möglicherweise zusätzliche Gewinne gegengerechnet werden, die durch einen Anstieg des Strompreises nach der Abschaltung von Biblis entstanden sein könnten, sagte der Richter.

Umstritten ist auch, ob das Land Hessen, der Bund oder beide zahlen müssen. Hessen argumentiert, mit der Abschaltungsverfügung an RWE nur auf Anweisung des Bundes gehandelt zu haben. Der Bund betont, Hessen nie angewiesen zu haben. Das Gericht ließ Sympathien für die Auffassung des Bundes erkennen: Das Wort „Weisung“ fehle in dem Schreiben an das Land Hessen. Am Ende sei sogar ausdrücklich von einer Bitte die Rede, sagte Richter Dickmeis. „Wer bittet, der wünscht sich was.“