Sparkassen-Rot: Santander unterliegt im Banken-Streit
Karlsruhe (dpa) - Triumph für die Sparkassen: Sie dürfen sich ihr charakteristisches Rot exklusiv für das Bankgeschäft mit Privatkunden sichern. Die beim Patent- und Markenamt eingetragene Farbmarke muss nicht gelöscht werden, wie der Bundesgerichtshof (BGH) entschied.
Die Richter begründen das mit der breiten Durchsetzung im Markt. Damit geht ein sechs Jahre langer Streit mit den Santander-Banken zu Ende, die ein fast identisches Rot verwenden. Sie hatten die Löschung der Marke beantragt. (Az. I ZB 52/15)
Ob die spanische Bankengruppe wegen der Entscheidung ihren Markenauftritt in Deutschland komplett umgestalten muss, lässt sich noch nicht endgültig absehen. Die Sparkassen haben aber bereits vier Verletzungsverfahren angestrengt. Durch das Urteil sehen sie ihre Rechtsposition gestärkt. „Unser Ziel ist weiterhin, dass das Santander-Rot so weit wie möglich vom Markt verschwindet“, sagte ein Sprecher des Deutschen Sparkassen- und Giroverbands auf Anfrage.
Santander teilte mit, man werde das Urteil sorgfältig analysieren „und prüfen, inwiefern wir dagegen vorgehen können“. Die Gruppe werde „weiter für die Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit auf dem Markt für Finanzdienstleistungen eintreten“.
Das Sparkassen-Rot mit der genauen Bezeichnung „HKS 13“ ist seit 2007 als Marke registriert. Im Juli 2015 hatte das Bundespatentgericht dem Santander-Antrag auf Löschung stattgegeben. Die Bankengruppe benutzt weltweit das eine Nuance dunklere „HKS 14“. Dagegen wehrten sich die Sparkassen - mit Erfolg. Die BGH-Richter hoben den Beschluss auf und entschieden die Sache selbst. Damit ist der Rechtsstreit zu Ende.
Eine zentrale Rolle spielten dabei mehrere Auftragsgutachten der Kontrahenten, die greifbar machen sollten, wie weit sich das Rot bei den Verbrauchern als Sparkassen-Farbe durchgesetzt hat. Die Schwelle dafür sehen die Gerichte bei einem Bekanntheitsgrad von 50 Prozent. Maßgeblich sind die beiden Zeitpunkte der Anmeldung und der Entscheidung über die Löschung.
Umstritten war die Aussagekraft dieser Gutachten. Beide Seiten werfen einander vor, dabei nicht mit neutralen Fragen gearbeitet zu haben.
Auch der BGH ist der Ansicht, dass für die Anmeldung der Marke im Jahr 2002 kein ausreichender Nachweis vorliegt. Die Karlsruher Richter halten - anders als das Bundespatentgericht - zwei neuere Sparkassen-Studien zwar für mangelhaft. „Diese Mängel sind aber nicht so schwer, dass man die Gutachten verwerfen müsste“, sagte der Vorsitzende Richter Wolfgang Büscher. Im Ganzen sah der Senat belegt, dass sich das Sparkassen-Rot zumindest 2015 durchgesetzt hatte.
Die Sparkassen nannten die Entscheidung „richtig und wichtig“. „Das Sparkassen-Rot gibt den Verbrauchern Orientierung im Markt“, erklärte Verbandspräsident Georg Fahrenschon.