Stiftung falsch beraten — Bank haftet

Geldanlage muss konservativ sein. Bei zu hohem Risiko hat das Institut den Vertrag rückabzuwickeln und den Schaden zu ersetzen.

Stiftung falsch beraten — Bank haftet
Foto: Fredrik von Erichsen

Krefeld. Wenn eine Bank eine Stiftung bei der Geldanlage berät, dann darf weder sie noch die Stiftung selbst ein hohes Risiko eingehen. Für die Stiftung ergibt sich das meist schon aus der Satzung, wonach das Vermögen auf Dauer erhalten bleiben soll — denn nur so können die Stiftungszwecke auch langfristig weiterverfolgt werden.

Für die Bank folgt diese Verpflichtung aus einem aktuellen Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt (Az. 1 U 32/13), wonach die Bank keine zu risikoreiche Anlage empfehlen darf. Macht sie es dennoch, so muss das Investment rückgängig gemacht und der Stiftung der Schaden gegebenenfalls ersetzt werden. Das auch für die anderen knapp 21 000 Stiftungen in Deutschland relevante Urteil hat die Krefelder Hildegard-Bredemann- Busch-du-Fallois-Stiftung erstritten.

Diese fördert soziale Projekte in Krefeld wie das Stups-Zentrum für Familien mit schwerstbehinderten Kindern oder ein Zentrum für Auszubildende in der Mediothek Krefeld. Nach einer Beratung durch die Commerzbank hatte die Stiftung 280 000 Euro in einen von der Commerzbank selbst aufgelegten geschlossenen Immobilienfonds investiert. Der Fonds, der sein Immobilienprojekt durch ein Darlehen in Schweizer Franken finanziert hatte, entwickelte sich deutlich schlechter als erwartet. Die hohe Kreditfinanzierung und das Wechselkursrisiko erhöhten das ohnehin vorhandene Verlustrisiko.

Die Stiftung zog vor Gericht. Sie sei von der Bank hinsichtlich der Risiken des Anlagemodells fehlerhaft beraten worden. Fonds mit derartigen Risiken dürften Stiftungen überhaupt nicht angeboten werden. Nachdem das Landgericht die Klage noch abgewiesen hatte, gab das OLG Frankfurt der Stiftung nun Recht. Christoph von Berg, der Vorsitzende der Bredemann-Stiftung, kann sich nun nicht nur darüber freuen, dass die Commerzbank zur Rückzahlung von mehr als 200 000 Euro und zur Freistellung gegenüber weiteren wirtschaftlichen Nachteilen verurteilt wurde.

Er betont auch die Relevanz des Urteils für andere Stiftungen und die sie beratenden Banken: „Banken müssen zunächst prüfen, was sie überhaupt Stiftungen anbieten dürfen — und zwar vor dem vorrangigen Ziel der Stiftungen, nämlich dem Kapitalerhalt.“ Als Beispiel einer zulässigen Anlage führte das OLG Frankfurt eine festverzinsliche Anleihe bei einer deutschen Bank an. Diese sei „grundsätzlich als sichere, den Kapitalerhalt gewährleistende Anlage anzusehen.“

Rechtsanwalt Dietmar Kälberer, der das Verfahren für die Stiftung geführt hatte, sagt: „Leider fehlten bislang zivilrechtliche Urteile dazu, was bei der Anlage von Stiftungsvermögen geht und was nicht geht.“ Und von Berg betont: „Jetzt hat das OLG Frankfurt zumindest in punkto Kapitalerhalt ein klares Wort gesprochen und gleichzeitig vielen Stiftungen eine rechtliche Möglichkeit eröffnet, derartige frühere Fehlempfehlungen von Banken und dementsprechend risikoreiche Anlagen rückabzuwickeln.“