Streit um Goldbären vor Bundesgerichtshof in Karlsruhe
Karlsruhe (dpa) - Im jahrelangen Goldbären-Streit zwischen den Süßwarenherstellern Haribo und Lindt hat nun der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe das letzte Wort.
Seit Donnerstag prüft der für Markenrecht zuständige Senat, ob der Schoko-Teddy in Goldfolie von Lindt die Rechte von Haribo an den „Goldbären“ aus Fruchtgummi verletzt. Die Richter wollen ihr Urteil am 23. September bekanntgeben. Die Entscheidung wird Bedeutung über den Fall hinaus haben. (Az.: I ZR 105/14)
Der schweizerische Schokoladenfabrikant Lindt bringt den Bären seit 2011 in der Weihnachtszeit heraus. Haribo sieht seine Rechte an der geschützten Wortmarke „Goldbär“ verletzt und möchte den saisonalen Schokoladen-Hohlkörper von Lindt aus dem Süßwarenregal verbannen.
Der BGH muss erstmals grundsätzlich klären, ob die Rechte an einer Wortmarke durch eine dreidimensionale Figur überhaupt verletzt werden können. Beide Waren seien zwar süß und sich daher ähnlich, sagte der Vorsitzende Richter Wolfgang Büscher am Donnerstag in Karlsruhe. Er frage sich jedoch, ob und in welcher Form es überhaupt noch goldene Bären in Süßwarenregal geben dürfe, wenn Haribo beim BGH recht bekomme.
„Der Goldbär ist eine berühmte Marke“, sagte der Anwalt des Bonner Süßwarenherstellers Axel Rinkler in Karlsruhe. Sie müsse besonders vor Nachahmern geschützt werden. Er verwies darauf, dass in einer Umfrage 95 Prozent der Befragten den Goldbären gekannt hätten. Lindt bilde den Fruchtgummi-Bären mit dem Schoko-Teddy nach und beeinträchtige die Markenrechte von Haribo.
Die Schweizer sehen dagegen keine Verwechslungsgefahr für die Verbraucher. „Gummibärchen und Schokoteddy sind unterschiedliche Produkte“, sagte der Anwalt der Eidgenössischen Firma, Reiner Hall. Dennoch habe Lindt seine neue Schokofigur damals absichtlich nicht „Goldbär“ genannt, um die Rechte Haribos zu wahren. Der Teddy füge sich nahtlos in die Produktlinie Lindts ein, zu der auch der berühmte „Goldhase“ gehöre.
Die Vorinstanzen hatten mal Haribo, mal Lindt recht gegeben.