Überhöhter Wasserpreise: Kartellamt plant weitere Verfahren
Bonn/Frankfurt (dpa) - Das Bundeskartellamt erwägt nach Worten von Behördenchef Andreas Mundt weitere Verfahren gegen überhöhte Wasserpreise. „Wir sind nicht am Ende unserer Möglichkeiten. Die Vergleichsdaten für den Wassermarkt, die wir bei unserer Erhebung in 38 Städten gewonnen haben, bilden eine gute Ausgangsbasis“.
Das sagte Mundt der „Frankfurter Allgemeinen Zeitung“ (Montag). Diese Vergleichspreise hatte das Kartellamt für sein Verfahren gegen die Berliner Wasserbetriebe erhoben und anschließend bereits genutzt, um auch in Mainz eine Senkung der Wasserpreise durchzusetzen.
Anfang Juni hatte die Behörde verfügt, dass die Berliner Wasserbetriebe den Trinkwassertarif in diesem und den nächsten Jahren um gut ein Sechstel senken müssen. Das halbstaatliche Unternehmen habe den Preis missbräuchlich überhöht, hieß es. Bis 2015 muss es auf Erlöse von 254 Millionen Euro verzichten. Die Wasserbetriebe wollen gegen die Verfügung beim Oberverwaltungsgericht in Düsseldorf klagen.
Die Wasserbetriebe sind zur Hälfte im Besitz des Landes Berlin. Die anderer Hälfte teilen sich der Essener Energieversorger RWE und Veolia. Beide wollen sich von den Anteilen trennen.
Bereits Anfang Mai hatten sich die Stadtwerke Mainz gegenüber dem Bundeskartellamt verpflichtet, die Wasserpreise ab Januar 2013 um rund 15 Prozent zu senken. Für die Kunden bedeutet das Einsparungen von etwa 4,5 Millionen Euro pro Jahr oder 31 Millionen Euro für die Dauer der Verpflichtung.
Mundt bemängelte die Untätigkeit des Gesetzgebers bei der Novellierung des Kartellrechts: „Es fehlt die Klarstellung, dass die Kartellbehörden auch Unternehmen kontrollieren können, die Gebühren statt Preise nehmen“, sagte er dem Blatt. Eine Regulierung der Wassermärkte lehnte er als ungeeignete „Notlösung“ ab. Sie sei schon wegen der großen Zahl von mehr als 6000 deutschen Wasserversorgern eine äußerst mühsame Angelegenheit. Am Donnerstag berät der Wirtschaftsausschuss des Bundestages über die Novellierung des Wettbewerbsrechts.