Urteil: Verdeckte Zeitarbeit kein Grund für Festanstellung
Erfurt (dpa) - Arbeitnehmer können nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts keine Festanstellung verlangen, wenn ihr Arbeitgeber seine Zulassung als Arbeitsverleiher verschweigt. Das gelte auch dann, wenn der Einsatz des Arbeitnehmers offiziell als Werkvertrag bezeichnet wird.
Das entschied das Bundesarbeitsgericht in Erfurt zum Problem verdeckter Arbeitnehmerüberlassung in einem Fall aus Baden-Württemberg (9 AZR 352/15).
Verhandelt wurde die Klage einer Frau, die von 2004 bis 2013 als technische Zeichnerin beim Automobilhersteller Daimler auf der Basis einer als Werkvertrag bezeichneten Vereinbarung gearbeitet hat. Die Klägerin argumentierte, ihr Arbeitgeber und der Automobilhersteller hätten Scheinwerkverträge abgeschlossen, um die Arbeitnehmerüberlassung zu verdecken. Sie hätte damit Anspruch auf eine Festanstellung bei Daimler.
Das verneinten die höchsten deutschen Arbeitsrichter. In der Entscheidung des Neunten Senats heißt es: Es würde auch dann kein Arbeitsverhältnis mit Daimler zustande kommen, „wenn die Klägerin auf der Grundlage eines Scheinwerkvertrags als Leiharbeitnehmerin“ beschäftigt worden wäre.
Maßgeblich sei nicht, ob es sich um einen Werk- oder Zeitvertrag handelte, sondern dass der Arbeitgeber „die Erlaubnis zu gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung hatte“. Die Bundesarbeitsrichter bestätigten damit die Rechtsprechung der Vorinstanzen in Baden-Württemberg.
Der Anspruch auf einen Arbeitsvertrag mit der Entleihfirma bestehe laut Gesetz nur bei illegaler Arbeitnehmerüberlassung. Das sei bei der Klägerin aber nicht der Fall. Gleichzeitig verwiesen die Bundesarbeitsrichter auf eine Regelungslücke im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz.
Nach einem Anfang Juni von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf gegen Missbrauch von Leiharbeit und Werkverträgen soll sie geschlossen werden. Danach müssten Arbeitgeber künftig offenlegen, dass sie eine Zulassung zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung haben. Bei einem Verstoß gegen diesen Passus sollen Arbeitnehmer Anspruch auf eine Festanstellung bei der Entleihfirma haben.