Was Angehörige wissen sollten

Regelungen für Renten- und Pflegegeld im Todesfall.

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Düsseldorf. Stirbt ein Angehöriger, dann muss vieles geregelt werden. Eine Übersicht.

Die gesetzlichen Pflegekassen zahlen Pflegegeld jeweils am Monatsbeginn. Das bereits überwiesene Geld muss nicht zurückgezahlt werden. Denn Pflegegeld steht im Todesmonat voll zu — unabhängig vom Todesdatum. Oft winkt auch noch eine Nachzahlung. Denn häufig wurden Pflegebedürftige in den letzten Monaten vor ihrem Tod zwar in einer höheren Pflegestufe eingruppiert — die Pflegekasse hat die höheren Ansprüche aber noch nicht berücksichtigt.

Geldtipp

Die Zahlungspflicht der Pflegekasse ans Pflegeheim endet mit dem Todestag des Versicherten. Danach darf den Angehörigen kein Entgelt für das Heim mehr berechnet werden. Klauseln, nach denen der Heimvertrag eines Pflegebedürftigen zwei Wochen nach seinem Tod endet, sind rechtswidrig. Das entschied das Bundesverwaltungsgericht (Az.: 8 C 24/09).

Gesetzliche Renten, die der Verstorbene erhalten hat, werden bis zum Ende des Todesmonats gezahlt. Das auf dem Konto des Verstorbenen eingehende Geld geht in die Erbmasse ein bzw. kann zur Deckung entstehender Kosten genutzt werden.

In den ersten drei Monaten nach dem Todesfall erhalten alle Witwer/Witwen — ohne Anrechnung ihres Einkommens — die volle gesetzliche Rente des verstorbenen Partners weiter. Hat der oder die Verstorbene noch keine Altersrente erhalten, wird ab dem Todestag bis zum Ende des dritten Monats nach dem Tod eine Rente in der Höhe seiner oder ihrer Erwerbsminderungsrente gezahlt.

War der Verstorbene bereits Rentenbezieher, dann zahlt die gesetzliche Rentenversicherung die komplette Rente des Sterbevierteljahrs auf Antrag als Vorschuss aus. Dieser „Vorschuss“ kann bei jeder Postfiliale beantragt werden — und zwar innerhalb von 30 Tagen nach dem Todesfall. Falls diese Frist nicht eingehalten wird, ist nichts verloren: Die zustehenden Leistungen werden jedoch nicht als Vorschuss, sondern Monat für Monat gezahlt.