Schutzfolie entfernt Widerruf beim Matratzen-Kauf: Ein Fall für Europas Richter?
Karlsruhe (dpa) - Das Widerrufsrecht von Verbrauchern beim Matratzen-Kauf im Internet wird wohl den Europäischen Gerichtshof (EuGH) beschäftigen.
Der zuständige Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) deutete bei einer Verhandlung in Karlsruhe an, dass er den Fall den EU-Richtern vorlegen könnte. (Az.: VIII ZR 194/16)
Hintergrund ist die Klage eines Mannes, der eine gekaufte Matratze nach ein paar Tagen wieder zurückgeben wollte. Da er die Schutzfolie entfernt hatte, verweigerte ihm der Online-Shop den Widerruf. Für den Kauf versiegelter Waren, die aus Gründen der Hygiene nicht zur Rückgabe geeignet sind, schließt das Gesetz ein Widerrufsrecht aus, wenn die Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde.
Aus Sicht der Richter wirft das zwei Fragen auf: Welche Anforderungen sind an eine Versiegelung zu stellen? Und wie weit soll der Ausschluss des Widerrufsrecht aus Hygienegründen gehen?
Die Regelung basiert auf der EU-Richtlinie zu Verbraucherrechten. Für deren Auslegung hat die EU-Kommission einen unverbindlichen Leitfaden herausgegeben. Demnach könnte die Ausnahme vom Widerrufsrecht beispielsweise für „Auflegematratzen“ gelten.
Das Landgericht Mainz hatte das dennoch anders gesehen. Entscheidend sei, ob hygienische Gründe einer Wiederveräußerung der Ware durch den Unternehmer entgegenstünden. Da eine Matratze gereinigt werden könne, sei ein Weiterverkauf möglich. Das Widerrufsrecht dürfe daher nicht ausgeschlossen werden.
Die BGH-Richter hielten beide Ansichten für plausibel und erwogen deshalb eine Vorlage. „Der EuGH wird dann hoffentlich nicht nur die Matratzenfälle lösen, sondern auch andere Fälle in dem Bereich“, sagte die Vorsitzende Richterin Karin Milger bei der Verhandlung. Eine Entscheidung dazu will ihr Senat am 8. November verkünden.