Keine Billigklingen Wilkinson unterliegt erneut im Rasiererstreit
Düsseldorf (dpa) - Schlechte Nachrichten für Millionen Männer: Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat dem Rasiererhersteller Wilkinson vorläufig untersagt, in Deutschland preisgünstige Ersatzklingen für den weit verbreiteten Nassrasierer „Mach3“ des Konkurrenten Gillette zu verkaufen.
Durch die Nachahmerklingen werde ein Patent von Gillette über die für den Rasierer typische Verbindung von Griff und Klingeneinheit verletzt, entschied das Gericht am Donnerstag.
Wer sich gerne nass rasiert kennt das Problem: Der Rasierer ist günstig, doch die Ersatzklingen sind richtig teuer. Umso erfreuter waren viele Besitzer des Nassrasierer-Modells von Gillette im Frühjahr vergangenen Jahres, als plötzlich in vielen Drogeriemärkten passende Ersatzklingen auftauchten, die um rund 30 Prozent günstiger Waren als die Originale.
Die Ersatzklingen wurden als Eigenmarken der Drogeriemärkte vermarktet, doch hergestellt wurden sie vom Gillette-Rivalen Wilkinson und dessen Mutterkonzern Edgewell.
„Mach3“-Erfinder Gillette, der den Nassrasierer mit den drei Klingen in den 90er Jahren entwickelt hatte und bisher ein Monopol auf die Ersatzklingen besaß, wollte das nicht hinnehmen. Er sah seine Patente verletzt und zog vor Gericht.
Bereits im Juli vergangenen Jahres untersagte das Landgericht Düsseldorf daraufhin Wilkinson in einer Einstweiligen Verfügung den weiteren Vertrieb der Ersatzklingen. Auch in zweiter Instanz bekam Gillette nun recht.
Der Fall zeigt nach Angaben des Wirtschaftsprofessors Michael Stephan von der Universität Marburg, wie sehr das Patentrecht in den vergangenen Jahren von einem defensiven Schutzschild zu einer strategischen Waffe im Wettbewerb geworden ist. Selbst vergleichsweise simple Produkte wie Nassrasierer würden inzwischen mit einem regelrechten „Patentdickicht“ geschützt. Allein für den „Mach3 Turbo“ habe Gillette 35 Patente angemeldet.
Dabei geht es oft um kleinste Details: Im vorliegenden Fall unter anderem darum, dass die „Einheitenverbindungsstruktur einen Ausschnitt aufweist, der als Keilnut zur Aufnahme einer zusammenpassenden Keilstruktur an dem genannten Handstück funktionsfähig ist, wenn das genannte Handstück entlang der genannten Verbindungsachse bewegt wird“.
Der Gillette-Mutterkonzern Procter & Gamble zeigte sich nach dem Urteil „sehr zufrieden“. Das Unternehmen teilte mit: „Wir investieren stark in Innovationen. Es ist daher wichtig, dass wir unsere Neuentwicklungen und die Arbeit der vielen Experten, die dahinterstehen, schützen können.“
Trotz des Düsseldorfer Urteils können „Mach3“-Besitzer aber hoffen, schon in absehbarer Zeit wieder günstigere Klingen zu bekommen. Denn das umstrittene Patent läuft schon im nächsten Monat ab.
Und Wilkinson zeigt sich entschlossen, an seiner Strategie festhalten, dem Rivalen mit günstigeren Ersatzklingen Marktanteile abzujagen. Die vom Gericht erlassene einstweilige Verfügung gelte noch bis zum Ablauf des Patents am 18. Februar dieses Jahres, teilte das Unternehmen nach der Urteilsverkündung mit. Und fügte hinzu: „In anderen Ländern Europas bieten unsere Ersatzklingen Verbrauchern schon jetzt eine günstige Alternative und finden dort inzwischen großen Anklang.“
Fest steht: Auch nach dem Düsseldorfer Urteil ist der Streit zwischen den Rasiererherstellern nicht zu Ende. Denn vor dem Bundespatentgericht ist noch eine Nichtigkeitsklage von Wilkinson gegen das „Mach3“-Patent anhängig. Die Begründung: Die darin beschriebene Mechanik sei schon zum Zeitpunkt der Erteilung des Patents 1998 nicht wirklich neu gewesen. Gillette und Wilkinson werden also weiter die Klingen kreuzen.