Zankapfel Tiefpreisgarantie: Wenn ein Schnäppchen keins ist
Karlsruhe (dpa) - Eigentlich war an den Matratzen wohl nichts auszusetzen. Aber das im Internet zu einer „Tiefpreisgarantie“ angebotene vermeintliche Schnäppchen gab es anderswo billiger.
Der Kunde widerrief den Vertrag, als der Händler die Differenz nicht erstatten wollte. Den Widerruf akzeptierte die Firma nicht. Der Käufer zog vor Gericht. (Az.: VIII ZR 146/15)
Worum geht es genau?
Gestritten wird darüber, ob ein Kauf deswegen widerrufen werden darf, weil ein Händler seine abgegebene „Tiefpreisgarantie“ nicht eingehalten hat. Im vorliegenden Fall hatte ein Mann im Januar 2014 zwei Matratzen über das Internet bei einer Rottweiler Firma bestellt, die mit dieser Garantie für die Ware geworben hatte. Als der Käufer die Matratzen anderswo billiger entdeckte, wollte er das zuviel gezahlte Geld zurück. Als die Firma sich darauf nicht einließ, widerrief er den Vertrag und schickte die Matratzen zurück.
Tiefstpreise garantieren und sich nicht dran halten - da ist die Rechtslage doch glasklar, oder?
Könnte man meinen - und die beiden Vorinstanzen gaben dem Kunden auch recht. Allerdings sind der Widerruf eines Kaufvertrages und das Vorgehen beim Verstoß gegen eine Tiefpreisgarantie zwei Paar Schuhe. Die beklagte Firma legte Revision vor dem BGH ein. Ihr geht es darum, ob der Widerruf vom Kunden als rechtliches Instrument dafür benutzt werden darf, sich gegen den höheren Preis zu wehren. Das sei unzulässig, meint die Firma.
Gibt es bereits Urteile zur Tiefpreisgarantie?
Das Oberlandesgericht (OLG) Hamburg beispielsweise hat 2011 klargestellt, dass Unternehmen sich im Streitfall nach dem niedrigeren Preis der Konkurrenz richten müssen (Az.: 5 U 160/11). Damals hatte die Wettbewerbszentrale im Namen eines Kunden geklagt, der bei einer Media-Markt-Filiale eine Kaffeemaschine erstanden hatte. Trotz Tiefpreisgarantie entdeckte er das Gerät dann bei der Konkurrenz rund 250 Euro billiger.
Dann hat das Unternehmen insgesamt wohl schlechte Karten, oder?
Experten glauben: Ja. Denn ein Käufer kann - Tiefpreisgarantie hin oder her - ohne Angabe von Gründen ohnehin von einem Kauf zurücktreten. Seine Motive sind irrelevant, erklärt Rechtsanwalt Niklas Plutte, Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz. „Entscheidend ist allein, ob der Widerruf in der korrekten Form und Frist ausgeübt wurde.“ Und die Wettbewerbszentrale ergänzt: „Wenn der Kunde ohnehin nicht verpflichtet ist, beim Widerruf einen Grund anzugeben, gleichwohl aber, wie im vorliegenden BGH-Fall, einen angibt, kann das nicht schädlich sein“, erklärt Geschäftsführer Andreas Ottofülling.
Und was ist generell von Tiefpreisversprechen zu halten?
Diese Lockrufe haben oft einen Pferdefuß. Viele Unternehmen werben damit, schränken Preisgarantien gleichzeitig aber auch ein. Sie lassen sie etwa nur für bestimmte Produkte gelten oder beschränken sie auf eine bestimmte Region. Auch wenn der Kunde nachgewiesen hat, dass das Produkt anderswo billiger ist, weigern sie sich nicht selten, die Differenz zu bezahlen. Verbraucherschützer bezweifeln, dass diese Preisgarantien dem Kunden wirklich nützen. „Oft wird mit Tiefpreisen geworben, die gar keine sind“, erklärt Dunja Richter von der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg. „Der Kunde verlässt sich dann blind auf das Niedrigpreisversprechen - anstatt selber zu recherchieren und so das tatsächlich billigste Produkt zu finden.“