Autotour ins Grüne: Wo Parken auf Landstraßen erlaubt ist

Frankfurt/Main (dpa/tmn) - Ausgewiesene Parkplätze sind bei Ausflügen ins Grüne rar. Eine willkommene Alternative ist die nächstgelegene Landstraße. Allzu leichtfertig sollte man sein Auto aber nicht dort abstellen.

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Parken kommt nur infrage, wenn die Fahrbahn breit genug ist. Darüber informiert der Automobilclub von Deutschland (AvD). Zwischen dem abgestellten Auto und dem gegenüberliegenden Fahrbahnrand müssen mindestens 3,05 Meter liegen.

In der Regel sind Bundes-, Land- und Kreisstraßen 9,5 Meter breit. Parkmöglichkeiten gibt es auf den ersten Blick viele. Doch die Breite der Straße ist nicht allein ausschlaggebend, ob man seinen Wagen abstellen darf. Autofahrer müssen auf das Schild „Vorfahrtstraße“ achten, das an vielen Landstraßen steht. Das Verkehrszeichen mit der Nummer 306, das ein gelbes Quadrat auf weißem Grund zeigt, verbietet das Parken grundsätzlich.

Gibt es keine Einschränkungen durch Verkehrsschilder, dürfen Autofahrer auf dem rechten Seitenstreifen oder auf der Fahrbahn parken. Auf dem angrenzenden Grünstreifen gilt allerdings Parkverbot, es sei denn, er ist als Parkbereich ausgewiesen. Tabu sind auch Beschleunigungs- und Abbiegespuren sowie scharfe Kurven. Wer dort parkt, riskiert mindestens ein Knöllchen von 10 Euro. Behindert das abgestellte Auto ein Rettungsfahrzeug, drohen sogar 60 Euro Bußgeld und ein Punkt im Flensburger Zentralregister.

An Kreuzungen und Einmündungen gelten auf Bundesstraßen die gleichen Regeln wie im Stadtverkehr. Autofahrer müssen fünf Meter vor oder hinter einer Kreuzung Platz lassen. 10 Euro Bußgeld werden bei einem Verstoß mindestens fällig. Ab einer Standzeit von mehr als drei Stunden erhöht sich die Strafe auf 20 Euro.