Nutzungsausfall fürs Auto gilt nicht nur für die Reparatur

Berlin (dpa/tmn) - Können Autohalter ihren Wagen nach einem Verkehrsunfall nicht benutzen, muss sie der Unfallverursacher für den Ausfall entschädigen. Das gilt auch, wenn sie keinen Mietwagen brauchen - und zwar für den gesamten Zeitraum, in dem der Wagen nicht fahrbereit ist.

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In einem Fall hatte ein Lkw-Fahrer ein Auto bei einem von ihm verschuldeten Unfall so stark beschädigt, dass man damit nicht mehr fahren konnte. Das Sachverständigengutachten lag drei Tage nach dem Unfall vor. Die Versicherung bekam es am Tag darauf. Gleichzeitig teilte ihr der Autofahrer mit, dass er die Reparaturkosten nicht vorfinanzieren könne und eine Deckungszusage brauche. Nachdem die Versicherung nichts von sich hören ließ, gab er das Auto eine Woche später in die Reparatur und verlangte einen Nutzungsausfall für den gesamten Zeitraum bis zum Ende der Reparatur, jeweils 59 Euro pro Tag.

Die Versicherung zahlte zunächst nur 590 Euro - ausschließlich für die Reparaturdauer laut Sachverständigengutachten. Vor Gericht verlangte der Mann daraufhin weitere 2596 Euro plus Rechtsanwaltskosten. Das Amtsgericht Hamburg-Harburg gab ihm Recht (Az.: 648 C 422/13): Der Nutzungsausfall gelte auch für die Zeit, bis das Gutachten fertig ist. In diesem Fall habe der Autofahrer mit der Reparatur warten dürfen, weil er die Reparaturkosten nicht vorstrecken konnte. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV) weist auf diesen Fall hin.