Pflicht trotz Behinderung: Gelähmte müssen angeschnallt sein

Lüneburg (dpa/tmn) - Der Sicherheitsgurt schützt Leben. Trotzdem kann man sich aus gesundheitlichen Gründen von der Gurtanlegepflicht befreien lassen. Doch die Anforderungen, die an die Befreiung zu stellen sind, sind hoch.

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Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg hat dies in einem Beschluss (Az.: 12 LA 137/14) festgestellt, auf den der ADAC hinweist. In dem verhandelten Fall hatte ein Mann mit einer schweren linksseitigen Lähmung geklagt, der nur noch als Beifahrer im Auto mitfahren durfte.

Da er seinen linken Arm nicht benutzen konnte, war es ihm nicht möglich, sich selbstständige anzuschnallen. Für das Gericht war das kein Grund für die Befreiung von der Pflicht zum Anlegen des Gurtes. Die könne nur dann gewährt werden, wenn mit der Nutzung konkret ernsthafte Gesundheitsschäden verbunden sind.

Der Kläger könne außerdem die Hilfe des Fahrers beim Anschnallen in Anspruch nehmen oder bei viertürigen Fahrzeugen hinten links einsteigen, um sich dort selbst mit der rechten Hand anzuschnallen.