Er verweist auf ein Urteil das Amtsgerichts Moers (Az.: 558 C 231/13).
In dem verhandelten Fall hatte der Geschädigte eines Verkehrsunfalls sich elf Monate Zeit gelassen, um einen Kostenvoranschlag über den Schaden zu erstellen, der zudem wenig aussagekräftig war. Fotos der Schäden wurden der Versicherung der Gegenseite auch nicht übersandt. Die Richter stellten in ihrem Urteil fest, dass aufgrund der langen Zeit, die seit dem Unfall verstrichen war, alleine durch den Kostenvoranschlag nicht mehr nachgewiesen werden könne, dass die darin enthaltenen Schäden auf den Unfall zurückzuführen waren.