Fehlende Schadensangaben berechtigen nicht zum Kaufrücktritt

Kiel (dpa/tmn) - Fehlen im Kfz-Kaufvertrag Angaben zu Vorschäden, heißt das nicht, dass es keine gibt. Der Käufer kann daher nicht vom Kauf zurücktreten, wenn er eine zurückliegende Reparatur feststellt.

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Darauf weist die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hin.

In dem Fall (Az.: 107 C 135/13), der vom Amtsgericht Kiel verhandelt wurde, wurde im Kaufvertrag über einen Pkw das Feld „Vorschäden“ nicht ausgefüllt. Später stellte sich heraus, dass das Fahrzeug Nachlackierungen an Seitenteilen und Motorhaube aufwies. Der Käufer zahlte daraufhin den Kaufpreis nicht und holte auch das Auto nicht ab.

Das Gericht entschied jedoch, dem Käufer stehe kein Rücktrittsrecht zu und verurteilte ihn zur Zahlung von zehn Prozent des Kaufpreises für die Nichtabnahme des Fahrzeuges. Wenn das Feld über Vorschäden im Vertragsformular nicht ausgefüllt worden sei, entspreche das einem „Schweigen“. Daraus lasse sich aber keine Vereinbarung ableiten.