Autoverglaser dürfen keine verdeckten Rabatte gewähren
Köln (dpa) - Autoverglaser dürfen ihren Kunden keine verdeckten Rabatte im Gegenzug für Werbeaufkleber einräumen. Das geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Köln hervor.
Verdeckte Rabatte von Autoverglasern sind nicht zulässig. Ein beklagtes Unternehmen hatte seinen Kunden in Steinschlagfällen die Selbstbeteiligung von 150 Euro erlassen, wenn es einen Reklamesticker auf die neue Scheibe kleben durfte. Diese Praxis sieht das Oberlandesgericht Köln in einem am Freitag (19. Oktober) veröffentlichten Urteil als verdeckten Rabatt an (Az: 6 U 93/12).
Die Reparaturkosten würden auf diese Weise dem Versicherer komplett aufgebürdet. Der Vertrag zwischen Verglaser und Kunden bezüglich des Aufklebers sei dabei keine gleichwertige Gegenleistung und diene nur als Vorwand, die Selbstbeteiligung zu erlassen. Es handle sich um verdeckte Rabatte, die zudem noch der Versicherung verschwiegen würden.
Der Verglaser hatte sich damit gerechtfertigt, dies sei gängige Praxis in der Branche. Gegenüber dem Kasko-Versicherer rechnete er die Ansprüche so ab, als habe der Kunde die Selbstbeteiligung tatsächlich gezahlt.