BGH: Listen als Grundlage für Mietwagenkosten geeignet

Karlsruhe (dpa/tmn) - Zur Schätzung von Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall sind sowohl die Schwacke-Liste als auch der Fraunhofer-Mietpreisspiegel geeignet. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem am Dienstag (12.

April) bekanntgegebenen Urteil entschieden.

Wenn nach einem Unfall ein Auto wegen Reparaturen nicht benutzt werden kann, hat der Geschädigte nach ständiger Rechtsprechung einen Anspruch auf den Ersatz seiner Mietwagenkosten. Dies gilt auch dann, wenn er tatsächlich keinen Ersatzwagen mietet, da er die geldwerte Gebrauchsmöglichkeit verliert. Für die Schätzung der Mietwagenkosten gibt es allerdings unterschiedliche Grundlagen.

Verbreitet zur Kostenschätzung sind die Schwacke-Liste von EurotaxSchwacke und der Fraunhofer-Mietpreisspiegel. Im konkreten Fall hatte das Landgericht Fulda eine Schätzung nach der Schwacke-Liste nicht akzeptiert. Diese weise erhebliche Defizite in der Datenerhebung auf und sei keine geeignete Schätzgrundlage, argumentierte das Gericht. Dem widersprach der BGH allerdings: Beide Listen seien grundsätzlich geeignet. Der Richter könne allerdings im Rahmen seines Ermessens auch von den Listenpreisen abweichen (Aktenzeichen: VI ZR 300/09).