Fahrverbote können nicht immer zusammengelegt werden
Hamm (dpa/tmn) - Wer zu schnell fährt, muss mit einem Fahrverbot rechnen. Was aber, wenn ein Autofahrer zweimal geblitzt wurde? Können beide Fahrverbote dann auch zusammengelegt werden? Nicht unbedingt, wie eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm zeigt.
Entscheidend hierfür ist, ob eine Abgabefrist für den Führerschein verhängt wurde oder nicht. In sogenannten Mischfällen - also in Fällen, bei denen einmal eine Abgabefrist gilt und einmal nicht - dürfen die Fahrverbote nicht parallel vollstreckt werden (Az.: 3 RBs 254/15).
In dem verhandelten Fall war ein Autofahrer innerhalb geschlossener Ortschaften zweimal innerhalb weniger Monate geblitzt worden. In einem Fall hatte er die zulässige Geschwindigkeit um 50 km/h, in dem anderen Fall um 48 km/h überschritten.
Im ersten Fall hatte das zuständige Gericht eine Geldbuße und einen Monat Fahrverbot unter Gewährung einer Führerscheinabgabefrist von vier Monaten verhängt. Das zweite Gericht verhängte ebenfalls eine Geldbuße und ein einmonatiges Fahrverbot allerdings ohne Abgabefrist, ordnete zugleich aber die Parallelvollstreckung der Fahrverbote an.
Zu Unrecht, wie das Oberlandesgericht entschied: Hier müsse differenziert vorgegangen werden. Wurden Fahrverbote ohne Gewährung einer Abgabefrist verhängt, seien sie nebeneinander zu vollstrecken. Fahrverbote mit Frist müssten aber nacheinander vollstreckt werden. Der vorliegende Fall sei ein sogenannter Mischfall.
In diesen Fällen versage das Gesetz eine Parallelvollstreckung. Damit sollte verhindern werden, dass ein Betroffener die Vier-Monats-Frist dazu verwende, ein gegen ihn verhängtes Fahrverbot mit einem weiteren Fahrverbot zusammenzulegen.