Radlerin ohne Helm trägt Unfall-Mitschuld
Gericht befindet, dass jeder Maßnahmen zur eigenen Sicherheit ergreifen muss.
Düsseldorf/Schleswig. Eine generelle Helmpflicht gibt es in Deutschland nicht. Jedoch tragen Radler ohne diese Kopfbedeckung, welche in einen Unfall verwickelt waren, eine Mitschuld. Zumindest dann, wenn der Helm bei einem Sturz eine Kopfverletzung verhindert oder verringert hätte. Das geht aus einem aktuellen Urteil des Oberlandesgerichts Schleswig (AK 7 U 11/12) hervor.
In dem konkreten Fall fuhr die Klägerin mit ihrem Rad an einem parkenden Auto vorbei. In dem Moment öffnete die Fahrerin die Tür. Die Radlerin stürzte und zog sich schwere Kopfverletzungen zu. Sie lag zwei Monate im Krankenhaus und musste danach noch zur Reha. Daraufhin klagte sie auf Zahlung aller Kosten und Schmerzensgeld. Da die Schuld an dem Unfall bei der Beklagten liege.
Die Richter sahen das anders. Ihre Begründung: Die Fahrradfahrerin trifft eine Mitschuld an den Kopfverletzungen, da sie keinen Helm getragen hat und so Schutzmaßnahmen zu ihrer eigenen Sicherheit unterlassen hat. Die Klägerin trüge somit 20 Prozent der Schuld.
Zwar bestehe in Deutschland keine gesetzliche Helmpflicht, aber Radler seien heutzutage einem besonderen Verletzungsrisiko ausgesetzt. Da der Straßenverkehr sehr dicht sei und die dominierenden Autofahrer Fahrradfahrer als störendes Hindernis sehen würden. Deshalb könne man grundsätzlich davon ausgehen, dass jeder verständige Mensch zur Vermeidung eigenen Schadens einen Helm tragen werde, so das Gericht.
Der ADFC (Allgemeiner Deutscher Fahrrad-Club) kritisierte das Urteil als nicht sachgerecht. Das Tragen eines Helmes könne Unfälle nicht verhindern. Das hätten auch andere Gerichte so gesehen.
So habe sich beispielsweise das Oberlandesgericht Düsseldorf mit Fahrradunfällen eines Kindes, eines Rennradfahrers und eines „normalen“ Radlers beschäftigt. Es kam nur für den Rennradfahrer zu einem Mitverschulden wegen des nicht getragenen Helms.