Wie oft geblinkt werden muss, schreibt die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) nicht vor, informiert der TÜV Nord Mobilität. Im Gesetz hieße es lediglich: Wer ein anderes Fahrzeug überholt oder die Spur wechseln möchte, muss dies „rechtzeitig und deutlich“ ankündigen.
Nach Interpretation des TÜV genügen Komfortblinker damit dem Gesetz. Vorausgesetzt, Fahrer warnen damit vorausschauend andere Verkehrsteilnehmer. In der Regel reichten für den Spurwechsel drei Blinkintervalle. Allgemein gilt laut TÜV allerdings, dass die Länge des Blinkens situationsabhängig ist: Wer an der roten Ampel wartet und abbiegen möchte, muss den Blinker selbstredend länger anlassen.