Auf Parkplätzen gelten nicht die üblichen Vorfahrtsregeln
München (dpa/tmn) - Beim Autofahren auf Parkplätzen sind Vorsicht und Rücksicht doppelt wichtig. Denn welche Vorfahrtsregeln dort gelten, ist nicht immer allen klar. Deshalb kommt es häufig zu Unfällen.
Darauf weist der ADAC hin.
In einem Fall, der vor dem Landgericht Koblenz landete, trafen auf einem Parkplatz zwei Autofahrer an einer Kreuzung aufeinander. Der Fahrer, der von rechts kam, ging davon aus, er habe wie üblich Vorfahrt. Der andere glaubte, die Straßenverkehrsordnung gelte in diesem Fall nicht. Es kam zur Kollision. Der Fahrer von links forderte Schadenersatz. Die Versicherung lehnte die Zahlung ab.
Das Gericht entschied, dass der von rechts kommende Fahrer eine Mithaftung von 30 Prozent zu tragen habe (Az.: 6 S 86/15). Zwar sei richtig, dass die Straßenverkehrsordnung nicht unmittelbar gelte, sich der von rechts Kommende also nicht automatisch auf die Regel „rechts vor links“ berufen könne.
Allerdings gelte auf Parkplätzen das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme. An einer Kreuzung sei daher von dem von links Kommenden zu erwarten, dass er nicht einfach weiterfährt. Entsprechend hielt das Gericht eine Haftung von 70 zu 30 Prozent zulasten des von links Kommenden für gerechtfertigt.