Hintermann drängelt: Zu wenig Abstand wird trotzdem teuer
Bamberg (dpa/tmn) - Autofahrer müssen ausreichend Abstand zum Vordermann halten. Das gilt auch, wenn ein Pkw-Fahrer nach eigener Aussage in einer Kolonne fährt und ein nachfolgender Autofahrer dicht auffährt.
Die Richter bestätigten im verhandelten Fall, dass ein Autofahrer 320 Euro Strafe zahlen muss und einen Punkt im Flensburger Zentralregister bekommt. Über die Entscheidung des Oberlandesgerichts Bamberg (AZ: 3 Ss OWi 160/15) berichtet die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).
Auf der Autobahn fuhr der Mann mit einer Geschwindigkeit von 116 Kilometern pro Stunde. Dabei betrug der Abstand zum Vordermann etwas mehr als 16 Meter. Vorgeschrieben wären in diesem Fall mindestens 58 Meter, der halbe Tacho. Der Autofahrer argumentierte, er sei in einer Fahrzeugkolonne gefahren und hätte wegen des Hintermanns den Abstand nicht vergrößern können.
Die Richter waren von den Erklärungen des Mannes nicht überzeugt. Die Unterschreitung des Mindestabstands sei nur dann erlaubt, wenn der Vordermann abrupt abbremst oder er plötzlich die Fahrspur wechselt. Unzulässig ist dagegen, wenn der Autofahrer über eine längere Strecke zu dicht auffährt.
Bei Geschwindigkeiten von mehr als 80 Kilometern pro Stunde müssen Autofahrer mit weniger Abstand als einem halben Tacho in jedem Fall mit einem Punkt in der Flensburger Verkehrssünderkartei rechnen. Das Bußgeld ist jedoch unterschiedlich.