Parkscheibe darf auch ans Seitenfenster

Lüdinghausen (dpa/tmn) - Eine Parkscheibe im Auto muss für Kontrolleure gut sichtbar sein. Dabei spielt es keine Rolle, ob die blau-weiße Parktafel an der Frontscheibe liegt oder an einem der hinteren Seitenfenster.

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Darauf weist der Automobilclub ADAC mit Bezug auf eine Entscheidung des Amtsgerichts Lüdinghausen hin. In dem Fall hatte ein Mitarbeiter der Ordnungsbehörden nur die Frontscheibe eines Pkw kontrolliert. Die Sicht auf das linke hintere Seitenfenster war durch ein Beet eingeschränkt. Dort befand sich die Parkscheibe. Trotz der Sichtbehinderung hätte der Kontrolleur nach Angaben des Gerichts die Uhrzeit ohne größere Mühe ablesen können (Az. 19 OWi-89 JS 399/15-25/15).

Laut Straßenverkehrsordnunug muss die kleine Parktafel von außen „gut lesbar angebracht sein“ und für die Dauer der zulässigen Parkzeit gelten.