Das Sonderrecht bei dringenden Einsätzen gilt nur für Fahrzeuge von Polizei, Feuerwehr, Rettungsdiensten, Bundeswehr, Katastrophenschutz und Zolldienst. Fahrzeuge der Unfallforschung zählen nicht dazu. Deren Fahrer müssen sich immer an die Regeln der Straßenverkehrsordnung halten. Das geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Celle hervor (Az.: 14 U 158/10), auf das die Verkehrsrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hinweisen.
In dem Fall war ein Wagen einer der Organisationen, die in Deutschland Unfallforschung betreibt, mit Blaulicht und Martinshorn bei Rot auf eine Kreuzung gefahren. Dort stieß es mit einem Pkw zusammen, der bei Grün gefahren war. Der Autofahrer klagte, als die gegnerische Haftpflichtversicherung nur die Hälfte des Totalschadens bezahlte. Das Gericht gab dem Kläger Recht.