Eine Handbewegung beweist noch keine Handynutzung
Jena (dpa/tmn) - Sich selbst am Kopf zu Kratzen, ist während einer Autofahrt erlaubt. Daher reicht die Hand am Ohr nicht für ein Bußgeld - die Polizei muss nachweisen, dass tatsächlich ein Handy genutzt wurde.
Eine für das Telefonieren mit dem Handy typische Handbewegung reicht nicht für den Nachweis aus, dass ein Autofahrer während der Fahrt sein Mobiltelefon tatsächlich genutzt hat. Darüber informieren die Verkehrsrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV) und verweisen auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Thüringen (Az.: 1Ss Rs 26/13 (63)).
In dem verhandelten Fall wurde ein Autofahrer zur Zahlung eines Bußgeldes verurteilt, weil er laut der Zeugenaussage eines Polizisten während der Fahrt „die für die Nutzung eines Mobiltelefons typische Handbewegung zu seinem Ohr hin“ gemacht habe. Das Oberlandesgericht hob das Urteil jedoch auf, weil der Zeuge eben kein Handy in der Hand des Fahrers gesehen habe. Ohne weitere Indizien - wie etwa ein auf dem Beifahrersitz abgelegtes Mobiltelefon - belege die Handbewegung nicht, dass er telefoniert habe. Es seien viele Gründe denkbar, warum der Fahrer seine Hand an sein Ohr geführt hat.