Fußgänger dürfen Parklücken nicht reservieren
Stuttgart (dpa/tmn) - Ein Parkplatz kann nur von einem Auto besetzt werden, nicht von Menschen oder Gegenständen. Die vielfach übliche Praxis zum Freihalten von Parkmöglichkeiten ist nicht erlaubt.
Aussteigen und in die Lücke stellen geht nicht - Fußgänger dürfen laut geltendem Verkehrsrecht einen Parkplatz nicht auf diese Weise blockieren. „Das wäre eine Nötigung durch den Fußgänger, denn er zwingt einem Autofahrer eine Verhaltensänderung auf“, sagte ADAC-Verkehrsrechtler Markus Schäpe. Auch wenn sich die meisten Fälle im Alltag von selbst erledigten, könnte ein Richter den Fußgänger zu einer Geldstrafe verurteilen, hinzu kämen Punkte in der Flensburger Verkehrssünderkartei, sagte Schäpe.
Erzwingt ein Autofahrer dagegen die Einfahrt, obwohl ein Fußgänger in der Lücke steht, kann ihm dies laut ADAC nur als Nötigung ausgelegt werden, wenn er dabei in erheblich gefährdender Weise vorgeht. In diesem Sinne entschied etwa das Oberlandesgericht Naumburg (Az.: 2 Ss 54/97). Eine erhebliche Gefährdung liegt demnach nicht vor, wenn der Autofahrer mehrfach anhält, um dem Fußgänger Zeit zum Verlassen der Parklücke zu lassen.
Auch mit Stühlen oder anderen Gegenständen dürfen Lücken nicht freigehalten werden, wie dies etwa bei Umzügen oft gemacht wird. „Wer auf diese Weise ein Hindernis im Verkehr bereitet oder die Straße unzulässig nutzt, begeht eine Ordnungswidrigkeit“, fügte der ADAC-Rechtsexperte hinzu.