Fahrtenbuchauflage noch 18 Monate nach Verstoß rechtmäßig
München (dpa/tmn) - Behörden können auch noch anderthalb Jahre nach einer Ordnungswidrigkeit Halter zum Führen eines Fahrtenbuchs verpflichten. So urteilte das Oberverwaltungsgericht Niedersachsen.
Grundsätzlich sei die Auflage, ein Fahrtenbuch zu führen, auch nach einer längeren Zeit, wie 18 Monate nach einer Ordnungswidrigkeit, noch verhältnismäßig und damit rechtmäßig, so die Richter (Az.: 12 LB 17/13). Auf diese Entscheidung weist der ADAC hin.
In dem Fall hatte der Halter eines Motorrads sich gegen die Anordnung zum Führen eines Fahrtenbuchs gewehrt. Er argumentierte, die Verwaltungsbehörde hätte früher aktiv werden müssen und nicht erst 18 Monaten nach dem betreffenden Ordnungswidrigkeitsverfahren. Dieses war wegen einer Geschwindigkeitsübertretung eingeleitet worden, bei der der Fahrer nicht ermittelt werden konnte.
Das Gericht sah die Auflage, ein Fahrtenbuch zu führen, um zukünftig bei erneuten Verstößen den Fahrzeugführer identifizieren zu können, als rechtens an. Nach Ansicht des Gerichts lag kein Organisationsverschulden der Behörde vor, nur weil es durch die dürftige personelle Situation in der Behörde zu Verzögerungen gekommen sei.